Leitsatz (amtlich)
1. Zum Eigentumserwerb gem. § 13 FGB/DDR.
2. Zur Leistung indirekter Beiträge gem. § 40 Abs. 1 FGB/DDR.
3. Haben die Ehegatten annähernd gleichwertige Wertsteigerungs- und Werterhaltungsbeiträge geleistet, besteht der Ausgleichsanspruch nach § 40 Abs. 2 FGB/DDR im Ergebnis regelmäßig in Höhe eines Viertels des Vermögenswertes.
Verfahrensgang
AG Neuruppin (Beschluss vom 31.07.2007; Aktenzeichen 52 F 65/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. Der mangelnde Erfolg beruht bereits auf der mangelnden Darlegung eigener Bedürftigkeit durch die Antragstellerin ... (Wird ausgeführt.)
II. In der Sache selbst sei auf Folgendes hingewiesen:
Soweit die Antragstellerin einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR geltend macht und das AG ihr insoweit wegen mangelnder Erfolgsaussichten die begehrte Prozesskostenhilfe versagt hat, dürfte die amtsgerichtliche Begründung nur teilweise zutreffen. Nach derzeitigem Stand ist ein Ausgleichsanspruch der Antragstellerin i.H.v. 1.558,16 EUR gem. § 40 FGB/DDR feststellbar; dies gilt jedenfalls, soweit im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens eine summarische Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu erfolgen hat.
1. Hinsichtlich des Anspruches auf einen Ausgleich am Alleinvermögen des Antragsgegners streiten die Parteien allein um eine Briefmarkensammlung, die der Antragsgegner am 3.10.1990 besaß. Insoweit mag problematisch sein, ob der Antragsgegner an der Briefmarkensammlung überhaupt Alleineigentum erworben hat.
Die Voraussetzungen eines Eigentumserwerbes richten sich nach dem vormals geltenden Recht der DDR. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 FGB/DDR gehörten die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse beiden Ehegatten gemeinsam. Da nach dem Vorbringen der Antragstellerin der überwiegende Teil der Briefmarken nach Eingehung der Ehe angeschafft und aus dem Familieneinkommen der Parteien finanziert worden sein sollen, dürften die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 FGB/DDR für einen gemeinsamen Eigentumserwerb im Grundsatz gegeben sein. Zu beachten sind aber die Ausnahmeregelungen des § 13 Abs. 2 FGB/DDR, die einen Alleineigentumserwerb durch einen Ehegatten ermöglichen. Insoweit ist das Vorbringen der Antragstellerin unvollständig, soweit dies die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR betrifft. Nach dieser Vorschrift gehören die vor der Eheschließung erworbenen Sachen jedem Ehegatten allein. Da auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin zumindest ein Teil der Briefmarken bereits bei Eheschließung vorhanden war, dürften für diesen Teil die Voraussetzungen für Alleineigentum des Antragsgegners zu bejahen sein. Unter Beachtung dessen, dass die Antragstellerin keine Abgrenzung der bei Eheschließung bereits vorhandenen und den erst während der Ehe angeschafften Briefmarken vorgenommen hat, ist an sich die Abgrenzung zwischen Allein- und gemeinschaftlichem Eigentum nicht möglich.
Dies mag aber letztendlich dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 2 FGB/DDR eingreifen dürften. Nach dieser Vorschrift sind Alleineigentum jedes Ehegatten die nur von ihm zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse genutzten Sachen, soweit nicht ihr Wert gemessen am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen unverhältnismäßig groß ist. Obgleich es hierzu an detailliertem Vortrag der Antragstellerin fehlt, dürfte dem Vortrag beider Parteien entnommen werden können, dass es sich bei der Briefmarkensammlung wohl um ein Hobby des Antragstellers allein gehandelt hat. Insoweit wären ihm die Briefmarken zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse zuzuweisen, weshalb sie in seinem Alleineigentum übergegangen sind. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Wert der Briefmarken gemessen am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen unverhältnismäßig groß ist; jedenfalls fehlt es dazu an Vortrag, zumal auch der derzeit feststellbare Wert (vgl. dazu sogleich) nicht derart hoch ist, dass die Voraussetzungen dieser Ausnahme erfüllt sein dürften.
Damit mag zumindest im summarischen Prüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe die zuvor dargestellte Differenzierung (Erwerb vor bzw. nach Eheschließung) dahinstehen.
2. Soweit somit von Alleineigentum des Antragsgegners an der Briefmarkensammlung auszugehen ist, dürften die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs der Antragstellerin nach § 40 Abs. 2 FGB/DDR grundsätzlich gegeben sein.
a) Dies betrifft insbesondere die Notwendigkeit, dass der den Ausgleich begehrende Ehegatte mit Geld- und Arbeitsleistungen wesentlich zur Vergrößerung oder zur Erhaltung des Alleineigentums des anderen Ehegatten beigetragen hat, § 40 Abs. 1 FGB/DDR. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist der wesentliche Teil der Briefmarken erst während der Ehe aus dem Familieneinkommen der Parteien angeschafft w...