Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 19.11.2018 - 3 F 49/17 - in Ziffer 2. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,- EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller wird zur Rechtsverfolgung im Beschwerderechtszug mit Wirkung ab 21.12.2018 Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt C... K... in E... als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.
Gründe
I. Der Antragsteller beanstandet die Durchführung des durch Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs.
Mit Antrag vom 06.03.2017 (Bl. 1) hat der Antragsteller die Scheidung der seit dem ....08.1989 bestehenden Ehe beantragt und auf den geplanten Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21.03.2017 (Bl. 5) unter Bezugnahme auf den Scheidungsantrag die notarielle Vereinbarung der Antragsbeteiligten vom 16.03.2017 vorgelegt. Mit dieser haben die Antragsbeteiligten den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, auf die Durchführung eines Zugewinnausgleichs und nacheheliche Unterhaltsansprüche wechselseitig verzichtet und die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Antragstellers an einem im gemeinsamen Eigentum der Antragsbeteiligten stehenden, bebauten Grundstück auf die Antragsgegnerin gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten unter Schuldhaftbefreiung durch die Antragsgegnerin vereinbart. Zum weiteren Inhalt wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde verwiesen (Bl. 6 ff.).
Mit Beschluss vom 19.11.2018 (Bl. 52), auf dessen Inhalt der Senat verweist, hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich überwiegend durchgeführt. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs halte der - amtswegig veranlassten - Inhaltskontrolle gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht stand. Es liege ein Vertrag zulasten der Grundsicherung und damit ein Verstoß gegen §§ 32, 46 SGB I vor. Der Antragsgegnerin verblieben durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs Anrechte im Wert von insgesamt rund 250,- EUR und damit eine Altersversorgung unterhalb der Grundsicherung gemäß §§ 42 Nr. 1, 28 SGB XII, während ihre Altersvorsorge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs um monatlich 240,30 EUR höher sei.
Mit seiner Beschwerde (Bl. 97, 119) beanstandet der Antragsteller die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Hinweis auf die Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung vom 16.03.2018.
Der Antragsteller beantragt (Bl. 92),
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 19.11.2018 zu Ziffer 2 findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Die weitere Beteiligte zu 5) beanstandet mit ihrer Beschwerde (Bl. 66) die Begründung eines durch externe Teilung auszugleichenden Anrechts des Antragstellers aus betrieblicher Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 4). Sie sei mit der Wahl der Zielversorgung der Antragsgegnerin nicht einverstanden.
Die weitere Beteiligte zu 5) beantragt - sinngemäß - (Bl. 66),
den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 19.11.2018 dergestalt abzuändern, dass nicht bei der Beteiligten zu 5) ein Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung der weiteren Beteiligten zu 4) im Wege der externen Teilung begründet wird.
Die Antragsgegnerin benennt insoweit (Bl. 111) als Zielversorgung die gesetzliche Rentenversicherung.
Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 100), ohne Durchführung einer mündlichen Erörterung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der angesichts des umfangreichen erst- und zweitinstanzlichen Schriftwechsels und des ausführlichen Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung (Bl. 51) kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
II. 1. a) Die nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Eheleute ihn durch Vereinbarung ausgeschlossen haben, § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG. Der Senat ist hieran gebunden, weil weder Wirksamkeits- noch Durchsetzungshindernisse bestehen, § 6 Abs. 2 VersAusglG.
Die Vereinbarung ist formell wirksam, da sie in gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute notariell beurkundet wurde, §§ 7 Abs. 3 VersAusglG, 1410 BGB.
b) Die notarielle Vereinbarung vom 16.03.2018 hält der Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB stand. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Die Disponibilität...