Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 15.04.2011; Aktenzeichen 11 O 78/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 27.04.2011 gegen den Beschluss I der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.04.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 2.000,00 €.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen ärztlicher Behandlungsfehler. Nach Abgabe des gegen die Beklagten gerichteten Mahnverfahrens an das Landgericht, reichte die Klägerin unter dem 29.12.2009 eine Anspruchsbegründung ein, die den Antragsteller im Passivrubrum als Beklagten zu 1. aufführte. Die Klägerin gab einleitend an, dass das Verfahren gegen den Beklagten zu 1. beim Landgericht Berlin zum Az.: 13 O 294/09 geführt werde und beantragte, das "hiesige" Verfahren an das Landgericht Berlin zu verweisen und mit dem Verfahren - 13 O 294/09 - zu verbinden, beim Kammergericht Berlin sei gleichlaufend beantragt worden, das Landgericht Berlin als das zuständige Gericht zu bestimmen. Im Übrigen bat die Klägerin um baldige Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, um die sodann angekündigten Anträge zu stellen.
Das Landgericht bestimmte mit Verfügung vom 03.03.2010 zunächst die Durchführung das schriftliche Vorverfahren, verbunden mit der Aufforderung sich - falls eine Klage beabsichtigt sei - durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, durch diesen binnen zwei Wochen Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen sowie binnen drei weiteren Wochen auf die Klage zu erwidern. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller unter dem 12.03.2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.03.2010 meldete sich der Vertreter des Antragstellers, der diesen auch in dem Verfahren - 13 O 294/09 - vor dem Landgericht Berlin vertritt und wies darauf hin, dass der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes durch das Kammergericht zurückgewiesen worden sei. Gleichzeitig wurde der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit erhoben.
Daraufhin erklärte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 08.04.2010 klarstellend, dass die Klage gegen den Antragsteller nur vor dem Landgericht Berlin und nicht vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben sei.
Mit Verfügung vom 21.05.2010 wies das Landgericht die Klägerin darauf hin, dass die Klage gegen den Antragsteller wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei und zurückgenommen werden müsse. Dieser Ansicht widersprach die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.06.2010 und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.02.2011, zu dem auch der Antragsteller geladen worden war.
Auf seinen Antrag vom 06.04.2011 hat das Landgericht mit Beschluss vom 15.04.2011 den Antragsteller aus dem Rechtsstreit entlassen und seine Kosten der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Anspruchsbegründung vom 28.12.2009 hätte sich auch gegen den Antragsteller gerichtet und ihn betreffenden Sachvortrag und Anträge beinhaltet. Die Klägerin habe außerdem beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin zu verweisen und mit dem dortigen Rechtsstreit zu verbinden. Deshalb sei das Gericht davon ausgegangen, dass auch der Antragsteller am Rechtsstreit beteiligt sein solle und habe die Zustellung sowie die Ladung zum Termin veranlasst. Die Klägerin habe daher die Kosten des Antragstellers zu tragen, weil sie durch die Gestaltung der Anspruchsbegründung die Zustellung sowie weitere prozessleitende Maßnahmen veranlasst habe. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht die dem Antragsteller entstandenen Kosten auferlegt.
Der Antragsteller ist nicht Partei des Rechtsstreits geworden. Allein die Zustellung der Anspruchsbegründung an den Antragsteller konnte diesen nicht zur Partei des Rechtsstreits machen. Eine Prozesshandlung ist grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Maßgebend ist die objektive Deutung aus Sicht des Empfängers (Gericht und Gegenpartei). Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGHZ 4, 328, 334; BGH NJW-RR 2008, 582 m.w.N.). Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger Anlagen zu berücksichtigen (BGH aaO.). Aus Empfängersicht stellte sich die Anspruchsbegründung vom 28.12.2009 nicht als subjektive Klageerweiterung dar. Wenn auch der Antragsteller im Rubrum als "Beklagter zu 1." aufgeführt war, hatte die Klägerin klargestellt, dass der Rechtstreit gegen ihn beim Landgericht Berlin geführt werde und die Verbindung der Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) und dem Landgericht Berlin beantragt. Offensichtlich in Erwartung, dass ein sol...