Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 24 F 43/20 (2)) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der die Festsetzung des Verfahrenswerts für die Folgesache Versorgungsausgleich durch Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18. November 2021 aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin erstrebt die Aufhebung der Verfahrenswertfestsetzung für eine vom Scheidungsverbund abgetrennte und noch nicht erledigte Folgesache Versorgungsausgleich. Für beide Antragsbeteiligte bestehen Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost). Der Antragsgegner hat darüber hinaus Anrechte in der Schweiz erwirtschaftet, deren Wert noch nicht feststeht.
Durch Beschluss vom 18. November 2021 hat das Amtsgericht die Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG vom Scheidungsverbund abgetrennt (Bl. 38 f.). Durch weiteren Beschluss vom selben Tag hat es die Ehe der Beteiligten geschieden (Bl. 41 ff.), eine Kostenentscheidung getroffen und den Verfahrenswert festgesetzt. Dabei hat es den Wert für die Ehescheidung nach § 43 FamGKG bestimmt und auf 9.600 EUR festgesetzt und zugleich den Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR und den Verfahrenswert damit insgesamt auf 10.600 EUR (Bl. 42) festgesetzt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde wendet die Antragstellerin ein, der Wert für die abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich dürfe noch nicht berücksichtigt werden, es müsse im Hinblick auf die bislang allein erledigte Ehesache bei einem Verfahrenswert von derzeit nur 9.600 EUR bleiben.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Mit Blick auf die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund sei der Verfahrenswert insoweit in Höhe des Mindestwertes festzusetzen gewesen.
II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Die Beschwerdesumme des § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist erreicht. Durch die erstrebte Reduzierung des vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswertes um 1.000 EUR ergibt sich für die Antragstellerin eine Kostenerleichterung von 202,26 EUR (29 EUR Gerichtsgebühren und 173,26 EUR Anwaltsgebühren).
Im Hinblick auf die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Folgesache Versorgungsausgleich ist nicht davon auszugehen, dass das Amtsgericht den Wert noch nicht endgültig, sondern - gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG unanfechtbar - nur vorläufig festgesetzt hat (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 4 WF 281/12 - BeckRS 2013, 4441). Eine entsprechende Absicht lässt sich dem Wortlaut der Entscheidung nicht entnehmen. Der Umstand, dass das Amtsgericht dem Rechtsmittel der Antragstellerin nicht abgeholfen hat, sondern an seiner Entscheidung mit Hinweis auf die Abtrennung der Folgesache vom Verbund festgehalten hat, spricht vielmehr dafür, dass es den Wert auch für die Folgesache im Verbundverfahren endgültig festsetzen wollte. Eine solche Entscheidung muss mit Blick auf die Anfechtungsfristen des § 59 Abs. 1 S. 3 FamGKG anfechtbar sein.
2. Die Beschwerde hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der Teilverfahrenswertfestsetzung für die abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich. Bislang ist allein der Teilverfahrenswert für die Ehesache festzusetzen (vgl. OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss vom 16.2.2016 - 10 WF 111/15, BeckRS 2016,4158; OLG Hamm Beschluss vom 16.4.2013 - 4 WF 281/12, BeckRS 2013, 7871; H. Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. A. 2021, § 55 FamGKG, Rn. 16, 61; Stollenwerk in Schneider/Vopert/Fölsch, FamGKG, 3. A., 2019, § 55 FamGKG, Rn. 4; Dorndörfer in Binz/Dorndörfer/Zimmermann, 5. A. 2021, § 55 FamGKG, Rn. 6; a. A.: N. Schneider, NJW-Spezial 2016, 252), den die Beschwerde nicht angreift. Die Voraussetzungen für eine endgültige Wertfestsetzung für die Folgesache Versorgungsausgleich liegen indes noch nicht vor.
Gemäß § 55 Abs. 2 FamGKG setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Durch die Beschlüsse vom 18. November 2021 (Bl. 35) hat das Amtsgericht lediglich in der Ehesache eine Sachentscheidung getroffen. Durch die zugleich beschlossene Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich hat es hierüber weder in der Sache entschieden, noch hat es die Sache in sonstiger Weise erledigt, so dass es insoweit an einer abschließenden Sachentscheidung und damit an der Voraussetzung für die endgültige Verfahrenswertfestsetzung in dieser Sache fehlt.
Die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich hat nicht zur Auflösung des Verbunds geführt. Gemäß § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG ist der Verbund erhalten geblieben. Der für die abgetrennte Folgesache maßgebliche Verfahrenswert wird nach den ...