Verfahrensgang

AG Oranienburg (Entscheidung vom 19.10.2007; Aktenzeichen 31 F 214/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. Oktober 2007 - Az. 31 F 214/04 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1.

Dem Antragsgegner war mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 25. Februar 2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt worden. Er wurde im Hauptsacheverfahren und im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Rechtsanwalt W... aus G... vertreten, der ihm durch den vorgenannten Beschluss beigeordnet wurde.

In dem Hauptsacheverfahren wurde am 16. Mai 2006 ein - rechtskräftiges - Urteil verkündet.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 forderte das Amtsgericht den Antragsgegner auf, sich über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären und die Angaben durch geeignete Belege glaubhaft zu machen. Ein Zugangsnachweis für dieses Schreiben fehlt. Mit weiterer Verfügung vom 24. Juli 2007 ließ der Rechtspfleger des Amtsgerichts Oranienburg dem Antragsgegner das Formular "ZP 51" ("Frist 2 Wo ab Zugang") zustellen. Ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 11 des PKH-Heftes ist dem Antragsgegner dieses Schreiben des Gerichts 21. August 2008 durch Einlegung in den Briefkasten - wirksam - zugestellt worden. Nachdem kein Eingang zu verzeichnen war, erließ der Rechtspfleger unter dem 19. Oktober 2007 einen Beschluss, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner aufgehoben wurde, weil er trotz Erinnerung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben habe. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner persönlich am 7. November 2007 förmlich zugestellt und Herrn Rechtsanwalt W... formlos zur Kenntnis gebracht.

Mit einem am 3. Dezember 2007 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 18. November 2007 hat der Antragsgegner unter Hinweis auf einen Krankenhausaufenthalt gebeten, "meine Prozesskostenhilfe zu bewilligen", und dazu einen Bescheid der M... A... zur Integration in Arbeit vom 17. März 2007 über die Höhe der im Kalenderjahr erzielten (rentenversicherungs-)beitragspflichtige Einnahmen vorgelegt.

Das Amtsgericht hat der sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 25. Januar 2008 nicht abgeholfen und dazu ausgeführt, dass die verspätete Vorlage des oben genannten Bescheides nicht genügend entschuldigt und der Bescheid im Übrigen zur Darlegung/Glaubhaftmachung der aktuellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers unzureichend sei.

2.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 11 Abs. 2 RpflG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft; sie ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ff ZPO eingelegt worden und daher insgesamt zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Gemäß § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht innerhalb der 4-Jahres-Frist nach Beendigung des Verfahrens durch das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Mai 2006 mit dem Schreiben vom 31. Mai 2007 zwar eine mit Fristsetzung versehene Aufforderung an den Antragsgegner veranlasst. Diese Aufforderung genügt den Voraussetzungen für ein "Verlangen des Gerichts" im Sinne von § 120 Abs. 4 ZPO nicht. Da die Aufforderung eine Fristbestimmung beinhaltet, bedarf sie gemäß § 329 Abs. 2 ZPO der förmlichen Zustellung. Das erste Aufforderungsschreiben vom 31. Mai 2007 ist dem Antragsgegner nicht förmlich zugestellt worden, so dass schon dessen Zugang nicht sicher festgestellt werden kann. Zugestellt worden ist dem Antragsgegner allerdings ein weiteres Schreiben vom 24. Juli 2007, wie die ordnungsgemäße Zustellungsurkunde beweist ( § 418 ZPO). Der Inhalt des Schreibens ergibt sich aus der Verfügung des Rechtspflegers vom 24. Juli 2007. Darin ist zwar nicht der Wortlaut aufgenommen worden, jedoch die Angabe "ZP 51". Dabei handelt es sich um ein Formular, welches die notwendigen Aufforderungen über die abzugebende Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO enthält. Von einer näheren Darstellung kann allerdings abgesehen werden, weil die Zustellung an den Antragsgegner persönlich nicht ausreicht. Der Senat hat sich - erstmals mit Beschluss vom 9. Januar 2008, Az. 9 WF 353/07 - unter ausdrückli...

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