Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert nach Teilrücknahme
Leitsatz (amtlich)
Für den Verfahrenswert kommt es darauf an, mit welchem Höchstbetrag ein Zahlungsantrag anhängig geworden ist. Die Zustellung des Schriftsatzes, mit der der Antrag oder die Antragserweiterung rechtshängig wird, ist für die Wertfestsetzung oder die Wertänderung nicht maßgeblich.
Für die Terminsgebühr ist nach wirksamer Teilrücknahme vor Terminsbeginn der verminderte Wert maßgeblich. Auf die Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten von der erklärten Teilrücknahme kommt es nicht an.
Normenkette
VV-RVG Nr. 3104; ZPO § 269
Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 23.08.2017; Aktenzeichen 21 F 71/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgericht Nauen vom 23. August 2017 abgeändert, soweit er den Verfahrenswert festgesetzt hat:
Die Terminsgebühren (Nr. 3104 VV-RVG) richten sich nach einem Wert von 160.504,90 Euro.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Für den Verfahrenswert kommt es darauf an, mit welchem Höchstbetrag ein Zahlungsantrag der Antragsgegnerin anhängig geworden ist. Der Wert ist nach § 34 FamGKG für den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem der betreffende Schriftsatz - die Antragsschrift oder der den Antrag erweiternde oder ändernde Schriftsatz - beim Gericht eingeht (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 40 GKG Rdnr. 3; § 34 FamGKG Rdnr. 2). Die Zustellung des Schriftsatzes, mit der der Antrag oder die Antragserweiterung rechtshängig wird, ist für die Wertfestsetzung oder die Wertänderung nicht maßgeblich.
Danach ist der Wert anhand des Antrages im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 (Bl. 232 ff. GÜ) zu bemessen, der sich auf eine Zahlung von 212.004,90 Euro gerichtet hat. Daß dieser Antrag nicht zugestellt und nicht in mündlicher Verhandlung gestellt worden ist, bleibt für die Werterhöhung ohne Bedeutung.
Es bedarf der Festsetzung eines besonderen Wertes für die Terminsgebühren (Nr. 3104 VV-RVG) der Verfahrensbevollmächtigten. Diese Gebühren richten sich nach einem Wert von 160.504,90 Euro. Die Teilrücknahme des Zahlungsantrages (§§ 113 I FamFG, 269 II 1 ZPO) und die Verminderung des Wertes ist nicht erst während der Verhandlung am 18. Januar 2017 bewirkt worden, sondern, da es auf die Einwilligung des Antragstellers nicht ankam (§§ 113 I FamFG, 269 I ZPO), bereits am Tag zuvor mit dem Einreichen des Schriftsatzes vom 17. Januar 2017 (Bl. 431 GÜ). Auf die Höhe der Gerichtsgebühren und der Verfahrensgebühr der Anwälte wirkt sich die Verminderung nicht aus, wohl aber auf die Terminsgebühr (BeckOK-ZPO-Bacher, Stand: Dez. 2017, § 269 Rdnr. 36; Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 269 Rdnr. 28). Auf eine vorangegangene mündliche Verhandlung vor Bezifferung des Zahlungsantrags kommt es nicht an (MüKo-ZPO-Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, § 269 Rdnr. 26; Musielak/Voit-Foerste, § 269 Rdnr. 8 a).
Für die Terminsgebühr ist nach wirksamer Teilrücknahme vor Terminsbeginn der verminderte Wert maßgeblich. Auf die Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten von der erklärten Teilrücknahme kommt es nicht an. Der Termin findet von Terminsbeginn an nur über den noch anhängigen Teil des Anspruchs statt. Zu Terminsbeginn wird der Teil der Sache aufgerufen, über den noch zu entscheiden ist. Nach Kenntnisnahme des Richters von der nicht einwilligungsbedürftigen Teilrücknahme handelt es sich dabei nur um den verbliebenen Teil des Antrages (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl. 2017, Anh. VI Rdnr. 334 ff.; Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 3104 VV Rdnr. 8). Der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in Anspruch genommene Müller-Rabe (Schriftsätze vom 30. November 2017, Bl. 553, 561 f., und vom 23. Januar 2018, Bl. 577, 579) vertritt die Gegenauffassung bereits seit vielen Jahren nicht mehr.
Daß der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die am 17. Januar 2017 erklärte Teilrücknahme erst nach Terminsbeginn mitgeteilt bekommen hat, nämlich durch Übergabe des zuvor per Telefax bei Gericht eingereichten Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 18. Januar 2017, S. 1, 2 = Bl. 437, 438 GÜ), bleibt danach ohne Belang.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 59 III FamGKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 59 I 5, 57 VII FamGKG).
Fundstellen
Haufe-Index 11573276 |
FamRZ 2018, 1259 |
JurBüro 2018, 186 |
NJ 2018, 250 |
Rpfleger 2018, 510 |
AGS 2018, 411 |
RVGreport 2018, 472 |