Leitsatz (amtlich)
Haben die Eheleute vor dem Beschwerdegericht eine gem. § 7 Abs. 1 VersAusglG formwirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen, so fallen bei der materiellen Prüfung gem. § 8 Abs. 1 VersAusglG Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle zusammen.
Normenkette
VersAusglG §§ 7-8
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 17.09.2012; Aktenzeichen 10 F 608/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Fürstenwalde vom 17.9.2012 abgeändert.
Die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung ... zu den Versicherungsnummern ... und ... sowie das Anrecht des Antragstellers bei dem Landesverwaltungsamt B., zur Personalnummer ... werden nicht ausgeglichen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außer- gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 2.625 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf die am 6. bzw. 7.5.2004 zugestellten Scheidungsanträge hin hat das AG die am 9.7.1997 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute durch Urteil vom 5.10.2004 geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG abgetrennt. Durch Verfügung vom 9.5.2012 hat das AG den Versorgungsausgleich im Hinblick auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG die Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung und das Anrecht des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung im Wege der externen Teilung ausgeglichen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie begehrt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.3.2013 haben die Ehegatten den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart.
II. Auf das vom Verbund abgetrennte und ausgesetzte Verfahren ist nach Wiederaufnahme das seit dem 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden, Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 VersAusglG. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Mit Rücksicht auf die von den Ehegatten vor dem Senat am 18.3.2013 getroffene Vereinbarung ist der Versorgungsausgleich hinsichtlich sämtlicher in der Ehezeit erworbenen Anrechte auszuschließen.
1. Durch die Vereinbarung vom 18.3.2013 haben die Ehegatten den Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen. An diese Vereinbarung ist der Senat gem. § 6 Abs. 2 VersAusglG gebunden. Denn Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen insoweit nicht. Daher ist im Tenor des Beschlusses gem. § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass ein Wertausgleich hinsichtlich der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte nicht stattfindet.
a) Die Vereinbarung erfüllt die gesetzlich bestimmten formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Gemäß § 7 Abs. 1 VersAusglG bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, der notariellen Beurkundung. Die Vorschrift des § 127a BGB gilt entsprechend, § 7 Abs. 2 VersAusglG. Demnach wird die notarielle Beurkundung bei der Vereinbarung durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt. Dies ist vorliegend geschehen, indem die Eheleute im Verfahren, das mit Rücksicht auf Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG nicht dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. BGH NJW 2011, 1141 Rz. 15 ff.), eine Vereinbarung geschlossen haben, die vom Senat protokolliert worden ist. In zeitlicher Hinsicht war die Vereinbarung auch nach rechtskräftig vorab durchgeführter Scheidung und vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich möglich (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 6 VersAusglG Rz. 2).
b) Die Vereinbarung erfüllt ferner die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG muss die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Gemäß § 8 Abs. 2 VersAusglG können durch die Vereinbarung Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen. Diese Vorschriften stehen dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht entgegen.
aa) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 VersAusglG stellt vorliegend schon deshalb kein Wirksamkeitshindernis dar, weil mit ihr nur verhindert werden soll, dass ein Vertrag zu Lasten der Versorgungsträger geschlossen wird (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 8 VersAusglG Rz. 12). Durch einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs aber werden die Rechte der Versorgungsträger nicht berührt.
bb) Die Vereinbarung vom 18.3.2013 hält einer Inhalts- und Ausübungskontrolle im Sinne von § 8 Abs. 1 VersAusglG stand.
Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenk...