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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 20.03.2013 - 9 WF 38/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens der Ehegatten gem. § 43 FamGKG ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages abzustellen. Dies gilt auch für den Wert der Versorgungsausgleichssache.

2. Sozialleistungen wie das ALG II stellen berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.d. § 43 FamGKG dar.

3. Für im Versorgungsausgleich auszugleichende sog. Ost- und Westanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung ist jeweils gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Verfahrenswert mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten anzusetzen.

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 22 F 230/11)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrenswerte teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verfahrenswerte in erster Instanz betragen

4.392 EUR für die Ehescheidung und

1.757 EUR für den Versorgungsausgleich.

 

Gründe

I. Mit einem am im September 2011 beim AG Bad Liebenwerda eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner beantragt. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen haben die Eheleute damals mit 364 EUR Arbeitslosengeld II (im Folgenden: ALG II) für die Antragstellerin bzw. 1.100 EUR/netto für den Antragsgegner angegeben.

Mit Beschluss vom 8.2.2013 hat das AG Bad Liebenwerda die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich im Einzelnen geregelt. Dabei hat das AG die zur Zeit der mündlichen Verhandlung (August 2012) waltenden veränderten Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt, die von ALG I ( i.H.v. 676 EUR) und ALG II - Bezügen geprägt waren. Das ALG II hat das AG dabei unberücksichtigt gelassen und deshalb für die Ehescheidung 2.028 EUR (3 Monate × 676 EUR) und für den Versorgungsausgleich den Mindestwert von 1.000 EUR als Gegensta...

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