Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Geschäftswertes für den Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung eines Geschäftswertes für den Versorgungsausgleich ist regelmäßig auch dann erforderlich, wenn die Parteien den Versorgungsausgleich durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag ausgeschlossen haben.
Normenkette
ZPO § 621a Abs. 1 S. 1, § 623 Abs. 1 S. 3; GKG a.F. § 17a Nr. 1
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 21.09.2004; Aktenzeichen 33 F 92/04) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes des Verfahrens Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass ein Wert von 500 EUR festgesetzt wird.
Gründe
1. Die Streitwertbeschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 GKG n.F. statthaft. Die seit 1.7.2004 geltende Neufassung des GKG ist insoweit anwendbar, da die angefochtene Entscheidung aus September 2004 stammt und damit für das Rechtsmittelverfahren die zu diesem Zeitpunkt gültige Rechtsnorm des § 68 GKG n.F. eingreift.
2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Sie führt in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich - allein hierüber hat der Senat auf Grund vorangegangenen Abhilfeentscheidung des AG noch zu entscheiden - zu einer Herabsetzung des Streitwertes auf 500 EUR.
a) Zutreffend hat das AG zunächst erkannt, dass eine Wertfestsetzung für das Verfahren über den Versorgungsausgleich erforderlich ist. Die Festsetzung eines Wertes über das Versorgungsausgleichsverfahren ist auch dann erforderlich, wenn die Parteien den Versorgungsausgleich durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag ausgeschlossen haben und dies innerhalb einer gerichtlichen Erörterung bestätigt haben; zumindest genügt es, wenn das Gericht das Stichwort "Versorgungsausgleich" erörtert und den Versorgungsausgleich in seiner Entscheidung behandelt hat (OLG Karlsruhe v. 6.12.1991 - 16 WF 179/91, FamRZ 1993, 458; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 49 GKG Rz. 8). Dafür spricht zudem, dass es sich bei dem Verfahren des Versorgungsausgleiches um eine Folgesache handelt, die mit der Ehescheidung in einem Zwangsverbund steht (§ 623 Abs. 1 S. 3 ZPO) und für die das Amtsermittlungsprinzip gilt (§§ 621a Abs. 1 S. 1 ZPO, 12 FGG). Das AG ist daher von Amts wegen gehalten, die Wirksamkeit des erklärten Ausschlusses zu überprüfen, da anderenfalls der Versorgungsausgleich zwingend durchgeführt werden müsste. Jedenfalls hat das AG hier den Versorgungsausgleich in der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2004 ausweislich des darüber angefertigten Protokolls erörtert und die notarielle Vereinbarung der Parteien zum Gegenstand dieser Erörterungen gemacht. Entsprechende Ausführungen zum Versorgungsausgleich finden sich sodann in dem am 24.5.2004 verkündeten Urteil des AG. Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung liegen daher vor.
b) Unzutreffend hat das AG aber den Streitwert wohl an § 49 GKG bemessen (eine Rechtsgrundlage hat das AG nicht genannt), indem es den Streitwert mit 1.000 EUR festgelegt hat. Das Ehescheidungsverfahren ist im März 2004 anhängig und im Mai 2004 rechtshängig geworden; das verfahrensabschließende Urteil des AG ist am 24.5.2004 erlassen worden. Maßstab für die Bemessung des Streitwertes ist daher in jedem Fall die bis zum 30.6.2004 gültige Fassung des GKG und damit § 17a Nr. 1 GKG a.F. Nach dieser Vorschrift betrug der Mindestwert für den Versorgungsausgleich 500 EUR. Dieser Wert ist auch für das vorliegende Verfahren zugrunde zu legen; Umstände dafür, dass der Wert zu erhöhen ist, sind nicht erkennbar, schon weil die Grundlagen des Versorgungsausgleiches nicht im Einzelnen bekannt bzw. dargelegt worden sind.
Fundstellen
Haufe-Index 1439390 |
FamRZ 2006, 353 |
OLGR-Ost 2005, 951 |