Verfahrensgang
AG Brandenburg (Entscheidung vom 05.02.2020; Aktenzeichen 25a OWi 388/19) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 5. Februar 2020 aufgehoben.
Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der Polizei in Brandenburg vom 8. August 2019
(Az: 774/19/0224222/8) hat sich durch Rücknahme erledigt.
Der vorgenannte Bußgeldbescheid ist damit rechtskräftig.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen ab der Einspruchsrücknahme entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der Polizei in Brandenburg vom 8. August 2019 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am ... 2019 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h eine Geldbuße von 115,00 Euro festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen vom 11. August 2019 hat das Amtsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2020 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten, zugunsten des Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft Potsdam die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht geltend, der Betroffene habe den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit Schreiben seines Verteidigers vom 5. Mai 2020 noch vor der Hauptverhandlung gegenüber dem Amtsgericht zurückgenommen, so dass das Verfahren nicht mit dem angegriffenen Urteil hätte beendet werden dürfen.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, stand der Einspruchsverwerfung im Urteilswege das durch die wirksame Einspruchsrücknahme (§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 StPO) bereits vor Urteilserlass geschaffene und von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides entgegen. Denn mit der bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung im ersten Rechtszug jederzeit möglichen Rücknahme des Einspruchs wird dieser als Rechtsbehelf vernichtet, womit der Bußgeldbescheid als Bußgelderkenntnis zwar wieder 'auflebt', allerdings sofort in Rechtskraft erwächst und vollstreckbar wird, womit das gerichtliche Verfahren beendet ist. Darauf, dass und warum das Gericht - wie regelmäßig - vor Urteilserlass von der wirksam erklärten Einspruchsrücknahme keine Kenntnis (mehr) erlangt hat, kommt es nicht an (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. September 2019 - 202 ObOWi 1929/19 - m.w.N.).
III.
Das mithin (objektiv) zu Unrecht ergangene Verwerfungsurteil des Amtsgerichts ist deshalb ersatzlos aufzuheben und feststellend auszusprechen, dass der Einspruch des Betroffenen durch Rücknahme erledigt und damit der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Einer besonderen Entscheidung über die entstandenen Auslagen des gerichtlichen Einspruchsverfahrens bedarf es aufgrund § 55 GKG nicht (vgl. OLG Hamm VRS 85, 122/124; LG Zweibrücken VRS 90, 143/144; Göhler OWiG 17. Aufl. § 67 Rn. 40 a,). Danach ist der den Einspruch zurücknehmende Betroffene kraft Gesetzes Schuldner entstandener Auslagen. Diese können ohne Kostenentscheidung des Gerichts von ihm eingezogen werden und werden mit Rücknahme des Einspruchs fällig, § 63 Abs.1 GKG (vgl. Göhler, OWiG, a.a.O., § 109 Rn.10).
Fundstellen
Dokument-Index HI13857465 |