Normenkette
WoEigG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 09.06.2009; Aktenzeichen 5 T 292/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 gegen den Beschluss des LG Potsdam vom 9.6.2009 - Az. 5 T 292/04 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten haben die Antragsteller zu 1 und 2 zu je ½ zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 5.000 EUR
Gründe
I. Die Antragsteller und der Antragsgegner zählen zu den Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage ... Straße 25 in F. Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 3, der Antragsgegner ist Eigentümer der darüber liegenden Wohnungseinheit Nr. 5. Die Wohnungen sollen zu Vermietungszwecken genutzt werden.
Die Antragsteller machen im vorliegenden Verfahren geltend, in Folge der Verlegung eines Parkettbodens in der Wohnung des Antragsgegners komme es in ihrer Wohnung zu nicht hinzunehmenden Trittschallbeeinträchtigungen, die durch geeignete Maßnahmen in der im Sondereigentum des Antragsgegners stehenden Wohnungseinheit Nr. 5 beseitigt werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschluss des 13. Zivilsenates des OLG Brandenburg vom 5.10.2005 - Az. 13 Wx 6/04 - sowie des erkennenden Senates vom 1.11.2007 - Az. 5 Wx 15/07 -Bezug genommen.
Das LG hat nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. D. vom 29.12.2007 (Bl. 400 ff. d.A.) und nach der Vernehmung von G. und E. G., G. B., C. Bo. und R. L. die Beschwerde der Antragsteller zu 1 gegen den Beschluss des AG Nauen vom 29.4.2004 - Az. 11 II 2/04 - erneut zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Ergebnis der weiteren Ermittlungen stehe nach Auffassung der Kammer fest, dass eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung i.S.d. § 14 Abs. 1 WEG nicht gegeben sei und deswegen den Antragstellern ein Beseitigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB nicht zustehe. Maßgeblich für den maximal zulässigen Trittschall sei das konkret zu ermittelnde besondere Gepräge des betroffenen Gebäudes. Auszugehen sei vom Ausgangsstandard der Wohnungseigentumsanlage im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums.
Danach lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Erwerb der Wohnungen ein erhöhter Schallschutz, der über den in der DIN 4109 festgelegten hinausgehe, habe erwartet werden dürfen. Die Festlegung einer Schallschutzklasse sei entgegen Ziff. 2.2 der Baubeschreibung nicht erfolgt. Im Rahmen der Einordnung der Wohnung sei weiter zu berücksichtigen, dass die Trittschallemission aus Küche, Bad und WC, in denen die nach der Baubeschreibung vorgesehenen Keramikfliesen verlegt worden seien, zwischen 42 und 50 dB lägen; dies seien keine einer Komfortwohnung entsprechenden erhöhten Trittschallschutzwerte. Bestätigt werde dies weiter durch die Aussagen der vernommenen Zeugen.
Die Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Ersterwerbers in einen bestimmten Ausstattungsstandard lasse sich nicht allein an Hand der Baubeschreibung beantworten, die die Ausstattung mit Teppichboden vorsehe. Berücksichtigt werden müsse auch der Inhalt des von den Antragstellern selbst eingeführten Kaufvertrages, der in § 8 Sonderwünsche zulasse. Diese Sonderwünsche seien in der Weise umgesetzt worden, dass anstatt der vorgesehenen Ausstattung mit Teppichboden Parkettboden verlegt worden sei. Es komme daher nicht darauf an, ob die Regeln der Technik und der Baukunst zum Trittschallschutz verletzt worden seien. Im Übrigen könne nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst ausgeschlossen werden. Die Vernehmung der von den Beteiligten benannten Zeugen habe keine beachtlichen subjektiven Umstände ergeben, die im Rahmen der Gesamtbewertung ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Aussage des Zeugen B. sei insoweit schon widersprüchlich. Der Zeuge habe zwar ausgeführt, dass der Trittschall schon erheblich gewesen sei. Auf die Frage, welcher Lärm konkret belästigend gewirkt habe, habe er aber die Bewegung von Zimmertüren genannt. Der Zeuge habe weiter angegeben, er habe auch Geräusche aus dem Treppenhaus wahrgenommen. Dass andere als Gehgeräusche die als unangenehm empfundene Lärmbelästigung verursacht hätten, ergebe sich aus den Aussagen der weiteren Zeugen, die insoweit Dusch- und Badgeräusche und die Geräuschbelästigung aus dem Umfeld der Wohnanlage angeführt hätten. Daneben sei die Aussage des Zeugen B. in ihrer Glaubhaftigkeit erschüttert, weil dieser, anders als die Zeugen G., sich an Radio- und Fernsehgeräusche nicht habe erinnern können. Nicht nachvollziehbar sei schließlich ein Umzug nach S ... wegen der als unangenehm empfundenen Geräusche.
Gegen den formlos den Antragstellern am 29.6.2009 zugegangenen Beschluss des LG Potsdam vom 9.6.2009 haben diese mit am 8.7.2009 eingegangenen Schriftsa...