Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers (-beistandes)

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 06.05.2009; Aktenzeichen 20 F 169/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des AG Bad Liebenwerda vom 6.5.2009 - Az. 20 F 169/06 - teilweise dahin abgeändert, dass die der Verfahrenspflegerin aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung nebst Aufwendungsersatz für die Zeit vom 20.6.2006 bis zum 14.6.2007 auf insgesamt 1.190,09 EUR festgesetzt wird.

Der weiter gehende Festsetzungsantrag vom 20.6.2007 und die weiter gehende Beschwerde vom 13.5.2009 werden zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Vergütungsanspruchs der vom AG in einem Sorgerechtsverfahren bestellten Verfahrenspflegerin.

Für ihre Tätigkeit vom 20.6.2006 bis einschließlich 14.6.2007 stellte die Verfahrenspflegerin unter dem 20.6.2007 Aufwand und Kosten mit insgesamt 1.385,58 EUR in Rechnung (Bl. 1127 GA). Gegen einzelne der Abrechnungspositionen, insbesondere den Zeit- und Kostenaufwand für die - jeweils im väterlichen Haushalt und zudem teilweise in sehr kurzem Abstand zueinander vorgenommenen - Anhörungen der betroffenen Kinder hat der Bezirksrevisor unter dem 4.8.2008 (Bl. 1135 GA) Einwendungen vorgebracht. Nachdem die Verfahrenspflegerin sich mit Schreiben vom 3.10.2008 hierzu ergänzend erklärt hat (Bl. 1138 GA), hat das AG mit Beschluss vom 6.5.2009 (Bl. 1171 GA) die Vergütung antragsgemäß auf 1.385,58 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die am 14.5.2009 (Bl. 1176 GA) eingegangene Beschwerde des Bezirksrevisors, mit der er - mit näherer Darlegung unter dem 20.5.2009 (Bl. 1177 GA) und 7.3.2011 (Bl. 1196 GA) - allein die Festsetzung von insgesamt 756,76 EUR für sachlich und rechnerisch zutreffend erachtet.

2. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des AG Bad Liebenwerda vom 6.5.2009 ist gem. §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5 FGG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. Insbesondere übersteigt der hier 628,82 EUR betragende Beschwerdewert die nach § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG erforderliche Beschwer von mehr als 150 EUR deutlich. Die Beschwerdebefugnis der Landeskasse ergibt sich aus § 20 Abs. 1 FGG. Da das (Hauptsache-, das Vergütungsfestsetzungs- und insbesondere auch das in Rede stehende Beschwerde-)Verfahren vor dem In-Kraft-Treten des FamFG zum 1.9.2009 und damit auf der Grundlage des vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechts eingeleitet worden ist, gilt das bis zum 31.8.2009 geltende Recht fort (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG).

Das Rechtsmittel hat in der Sache selbst nur teilweise Erfolg.

Der Verfahrenspflegerin steht für ihre Tätigkeit in dem Zeitraum vom 20.6.2006 bis einschließlich 14.6.2007 in dem hiesigen Sorgerechtsverfahren ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen sowie auf Vergütung aus der Staatskasse entsprechend §§ 1835 Abs. 1, 1836 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 67a Abs. 1 und 2 FGG und §§ 1 und 4 VBVG zu. Dieser Ersatzanspruch bezieht sich auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgaben dienen (BVerfG FuR 2004, 622/624; OLG Oldenburg FamRZ 2005, 391). Jeder Arbeitsaufwand, den der Verfahrenspfleger außerhalb des ihm übertragenen Aufgabenbereiches entfaltet, hat bei der Festsetzung der Vergütung außer Ansatz zu bleiben, mag dieser Aufwand auch objektiv nützlich gewesen sein oder zu einer Konfliktlösung beigetragen haben (OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2000,177; KG KGReport Berlin 2000, 277; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschl. v. 16.1.2007 - 10 WF 1/07). Vergütet werden nicht diejenigen Maßnahmen, die der Verfahrenspfleger aus seiner subjektiven Sicht für geboten hält, sondern nur der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand, gemessen daran, was ein sorgfältig arbeitender, gewissenhafter Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als erforderlich ansehen würde. Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates, vgl. nur FamRZ 2006, 1777; FG Prax 2004, 73/74; ZfJ 2002, 233; FamRZ 2001, 692; Beschlüsse vom 6.3.2008 - 9 WF 57/08; v. 9.6.2008 - 9 WF 81/08; OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Köln Beschl. v. 20.8.2008 - 4 WF 39/08 - zitiert nach juris). Diese darf allerdings nicht zu kleinlich erfolgen, denn der Verfahrenspfleger hat seine Aufgabe selbständig und in erster Linie im Interesse des Kindes gemäß seiner beruflichen Qualifikation wahrzunehmen; fiskalische Gründe können nur nachrangige Bedeutung erlangen (erkennender Senat, Beschl. v. 9.6.2008 - 9 WF 81/08; OLG Brandenburg - 2. Familiensenat FamRZ 2007, 1576).

Gemessen an diesen Grundsätzen hält der abgerechnete Aufwand einer Plausibilitätsprüfung nicht in vollem Umfange stand. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Zeit- und Kostenaufwand für den Hausbesuch zum Zwecke der Kindesanhörung am 4.9.2006 und auch der Aufwand für das Lesen des in einem vorangeg...

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