Leitsatz (amtlich)

Den Unterhaltsgläubiger trift für seine Bedürftigkeit (§ 1577 BGB) die Darlegungs- und Beweislast, die sich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus § 1573 BGB auf die ausreichende Erfüllung seiner eigenen Erwerbsobliegenheit erstreckt (vgl. BGH FamRZ 1986, 244).

 

Verfahrensgang

AG Zossen (Aktenzeichen 6 F 85/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 19.06.2018 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf nachehelichen Unterhalt, das er im Verbund stehend gegen die Antragstellerin betreibt.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Erfolgsaussichten verneint, weil der Antragsgegner seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt habe und ein etwaiger Unterhaltsanspruch zudem nach § 1579 BGB verwirkt sei (23 f. VK).

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verweist der Antragsgegner auf einen Bewilligungsbeschluss des Senats vom 25.06.2018 - 13 WF 106/18 - in einem Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren zu einem Trennungsunterhaltsverfahren zwischen den Beteiligten, demzufolge die Beurteilung einer Verwirkung nach § 1579 BGB im dortigen Verfahren der Hauptsache vorzubehalten war (vgl. 35 ff. VK).

Das Amtsgericht hat der Beschwerde wegen noch immer fehlenden Darlegungen zur Bedürftigkeit nicht abgeholfen (40 VK) und die Sache vorgelegt.

2. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussichten (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO) in dem Verfahren auf nachehelichen Unterhalt in Ansehung fehlender Darlegungen des Antragsgegners zur Bedürftigkeit mit Recht verneint. Der Antragsgegner beansprucht Aufstockungsunterhalt (2 UE). Die Antragstellerin ist seiner Bedürftigkeit entgegengetreten (33 UE). Der Antragsgegner hat als Unterhaltsgläubiger für seine Bedürftigkeit (§ 1577 BGB) die Darlegungs- und Beweislast, die sich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus § 1573 BGB auf die ausreichende Erfüllung seiner eigenen Erwerbsobliegenheit erstreckt (vgl. BGH FamRZ 1986, 244). Hierzu hat der Antragsgegner nichts ausgeführt.

Aus dem Beschluss des Senats vom 25.06.2018, der die Frage einer unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit nicht erörtert, ergibt sich nichts anderes.

Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde (§§ 113 Absatz FamFG, 574 ZPO) zuzulassen, besteht nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12055240

FF 2018, 463

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