Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 151/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

1.1. Hierzu besteht für den Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche zukünftige materielle und immaterielle Schäden im Zusammenhang mit einem am 10.02.2017 durch den Beklagten durchgeführten refraktiven Eingriff am rechten Auge mittels Sekundenlaser (LASIK-Operation) geltend. Der Kläger wirft dem Beklagten unter Bezugnahme auf ein im Auftrag des MDK Berlin-Brandenburg eingeholtes Gutachten vor, nach Eintritt einer Schnittkomplikation den Eingriff nicht abgebrochen zu haben, sondern den Eingriff durch Wechsel auf die PRK-Methode fortgeführt zu haben, wodurch bei ihm ein irregulärer Astigmatismus, eine Sehverschlechterung, Narbenbildung, Trockenheit und Schmerzhaftigkeit der Augen eingetreten seien. Zudem sei er nicht über die durch die Durchführung des Eingriffs in Vollnarkose erhöhten Risiken aufgeklärt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat mit Versäumnisurteil vom 07.10.2019 den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 20.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 sowie 5.633,49 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.10.2019 zu zahlen. Ferner hat es die begehrte Feststellung ausgesprochen und den Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.954,46 EUR nebst Zinsen verurteilt. Auf den Einspruch des Beklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil dieses Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Behandlungsfehler des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts beweisen können. Der gerichtliche Sachverständige Dr. V... habe ausgeführt, dass der Kläger entsprechend dem fachärztlichen Standard behandelt worden sei. Für die Durchführung der Behandlung in Vollnarkose habe keine Kontraindikation bestanden. Die LASIK-Operation vom 10.02.2017 sei entsprechend dem ärztlichen Standard durchgeführt worden. Die weitergehende Behandlung als PRK an beiden Augen sei sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ein erhöhtes Risiko für ein Misslingen der Operation habe bei Durchführung unter Vollnarkose nicht bestanden. Die sich im weiteren Verlauf entwickelnde leichte Hornhautverkrümmung sei durch die vom Beklagten durchgeführte Nachkorrektur ausgeglichen und nicht mehr nachweisbar. Beim Kläger seien weder eine Sehschwäche aufgrund einer fehlerhaften Refraktion oder einer Narbenbildung noch sonstige Beanstandungen festzustellen. Eine fehlerhafte Aufklärung lasse sich nach sachverständiger Bewertung ebenfalls nicht feststellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25.01.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 28.01.2021 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 15.03.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft von einer Beweiserhebung zur Aufklärungsrüge abgesehen und es unterlassen, die Parteien zur Aufklärung anzuhören. Er habe vorgetragen, über eine BRK-Operation nicht aufgeklärt worden zu sein und ausschließlich in eine LASIK-Operation eingewilligt zu haben. Dieser Vortrag finde sich bereits in der Klageschrift. Am linken Auge sei gleich eine BRK durchgeführt worden, obwohl er in eine solche nicht eingewilligt habe. Der Beklagte habe eigenmächtig eine BRK durchgeführt, obwohl am linken Auge keine Komplikationen aufgetreten seien. Ferner hätte das Landgericht ihn bezüglich eines Entscheidungskonflikts anhören müssen. Soweit es einen Widerspruch darin sehe, dass er unstreitig am 20.08.2017 erneut in eine Vollnarkose bei der Beklagten eingewilligt habe, sei dies kein Widerspruch, da die am 20.08.2017 durchgeführte BRK-Operation eine Korrekturoperation gewesen sei, sodass nicht einfach ein anderes Verfahren hätte angewendet werden können und er anders als am 10.02.2017 keine andere Wahl gehabt habe.

Das Landgericht habe im Urteil nicht ausgeführt, warum es dem gerichtlichen Sachverständigen und nicht dem MDK-Gutachter Dr. W... mit gleicher Qualifikation den Vorzug gebe. Es habe zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung versucht, die Widersprüche zwischen dem MDK-Gutachten und dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen aufzuklären. Diese Aufklärung habe aber nur darin bestanden, dass der gerichtliche Sachverständige ausgeführt habe, dass die Ausführungen des MDK-Gutachters unzutreffend seien. Der MDK...

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