Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23. September 2020 abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller Unterhalt zu zahlen für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2019
- für M... F..., geboren am ... Dezember 2018, in Höhe von insgesamt 449,26 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 249,31 EUR seit dem 1. September 2019 sowie aus jeweils monatlich weiteren 66,65 EUR seit dem 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2019,
- für Mo... F..., geboren am ... August 1983, in Höhe von insgesamt 710 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 353 EUR seit dem 1. September 2019 sowie aus jeweils monatlich weiteren 119 EUR seit dem 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2019
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung im Beschluss vom 23. September 2020.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.368,73 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller macht Ansprüche aus gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II übergegangenem Recht geltend. Ausweislich der Bescheide vom 20. April 2020 (Bl. 94 ff.) und vom 25. März 2020 (Bl. 104 ff.) hat der Antragsteller an
M... F... und |
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Mo... F... |
im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2019) folgende Beträge geleistet: im |
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Juni (Bl. 95) |
67,09 EUR |
373,60 EUR (Bl. 95) |
Juli (Bl. 101) |
40,57 EUR |
245,55 EUR (Bl. 101) |
August (Bl. 103) |
93,12 EUR |
563,57 EUR (Bl. 103) |
September (Bl. 104) |
66,65 EUR |
403,35 EUR (Bl. 108) |
Oktober (Bl. 104) |
66,65 EUR |
403,35 EUR (Bl. 108) |
November (Bl. 104) |
66,65 EUR |
403,35 EUR (Bl. 108) |
Dezember (Bl. 104) |
66,65 EUR |
403,35 EUR (Bl. 108). |
Der Antragsgegner ist der Vater der am ... Dezember 2018 geborenen, einkommens- und vermögenslosen M... F..., die von ihrer Mutter, Mo... F..., und dem Antragsgegner im paritätischen Wechselmodell betreut und versorgt wird. Die Mutter hat das Kindergeld bezogen. Neben dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat sie im hier in Rede stehenden Zeitraum Einkünfte in folgender Höhe gehabt:
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Elterngeld |
Erwerbseinkünfte |
Juni 2019 |
841,38 EUR |
0,00 EUR |
Juli 2019 |
841, 38 EUR |
325,90 EUR |
August 2019 |
442,50 EUR |
162,95 EUR |
September bis |
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Dezember 2019 (4 x) |
708,42 EUR |
162,95 EUR |
Summe: |
4.958,94 EUR |
1.140,65 EUR |
monatsdurchschnittlich (/7) |
708,42 EUR |
162,95 EUR |
Der Antragsgegner hat weder an sein Kind noch an dessen Mutter Unterhalt gezahlt.
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner mit am 25. Juni 2019 zugestelltem Schreiben den Anspruchsübergang angezeigt und ihn zur Auskunft aufgefordert.
Der Antragsgegner hat über ein Einkommen in Höhe von monatlich 1.653,06 EUR verfügt.
Der Antragsteller hat nach teilweiser Antragsrücknahme beantragt (Bl. 84), den Antragsgegner zu verpflichten,
1. dem Antragsteller rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019 für die Berechtigte M... F..., geboren am ... Dezember 2018 in Höhe von 1.658,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 650,73 EUR seit dem 1. September 2019 sowie aus jeweils 252 EUR seit dem 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2019 zu zahlen,
2. dem Antragsteller rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019 für die Berechtigte Mo... F..., geboren am ... August 1983, in Höhe von 710 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 234 EUR seit dem 1. September 2019 sowie aus jeweils 119 EUR seit dem 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2019 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er hat vorgetragen, weil das Kind von beiden Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut werde, sei es der Mutter zumutbar, durch eine Erwerbstätigkeit für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, tatsächlich erziele sie auch Erwerbseinkünfte. Folglich sei sie im gegenständlichen Zeitraum nicht außerstande gewesen, so wie es die Vorschrift § 1615l BGB voraussetze, infolge von Schwangerschaft und Geburt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hinsichtlich des Kindes müsse das Einkommen der Mutter auch berücksichtigt werden. Anderenfalls müsste jedenfalls das Einkommen des Antragsgegners im Hinblick darauf, dass er das Kind in der Hälfte der Zeit unterhalte, erheblich gekürzt werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers abgewiesen, weil die geltend gemachten Ansprüche nicht schlüssig begründet seien.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde trägt der Antragsteller zu den Einkünften der Kindesmutter, Mo... F..., vor (Bl. 179 f.), dass sich unter Einschluss des Elterngeldes durchschnittliche Mona...