Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 22.05.2001; Aktenzeichen 34 FH 40/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird teilweise als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.247 DM.

 

Gründe

Die gemäß § 652 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zum Teil bereits unzulässig, soweit sich der Antragsgegner auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit beruft. Der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit kann im Beschwerdeverfahren nicht erstmals geltend gemacht werden; vielmehr kann insoweit lediglich gerügt werden, dass der Rechtspfleger die von dem Unterhaltspflichtigen rechtzeitig in erster Instanz erhobenen Einwendungen unzutreffend behandelt habe (OLG Hamm FamRZ 2000, 901; OLG Köln FamRZ 2000, 680; Musielak, ZPO, 2. Aufl. 2000 § 648 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001 § 652 Rn. 4; Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001 6. Kap. Rn. 204 am Ende; i. E. auch Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl. 2001 § 652 Rn. 2 am Ende; a. A. Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl. 2001 § 652 Rn. 9). Da der Antragsgegner in erster Instanz keine Einwendungen erhoben hat, kann er im Beschwerdeverfahren nicht mehr mit dem Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit gehört werden. Hinzu kommt, dass er auch in formeller Hinsicht nicht die Voraussetzungen des § 648 Abs. 2 ZPO erfüllt hat, da der von ihm eingereichte Vordruck nicht unterschrieben ist.

Soweit dagegen der Antragsgegner sich darauf beruft, nicht Vater des unterhaltsbedürftigen Kindes zu sein, kann er diesen Einwand zwar auch im Beschwerdeverfahren erstmalig erheben, da er sich gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens gemäß §§ 646 Abs. 1 Ziff. 8, 648 Abs. 1 Ziff. 1, 652 Abs. 2 ZPO richtet. Die insoweit zulässigerweise erhobene Einwendung bleibt in der Sache selbst aber ohne Erfolg. E. M. ist das eheliche Kind des Antragsgegners, wie aus der auf Anforderung des Senats eingereichten Abstammungsurkunde vom 2. August 1999 (Bl. 28 d.A.) folgt. Damit gilt der Antragsgegner gemäß § 1592 Ziff. 1 BGB als Vater dieses Kindes. Hieraus folgt eine gesetzliche Vermutung für die Vaterschaft des Antragsgegners, die nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 1599 ff. BGB – insbesondere bei einer aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellten Nichtvaterschaft – keine Wirkung erlangt. Da die Voraussetzungen der §§ 1599 ff. BGB nicht vorliegen und die gesetzliche Vaterschaftsvermutung damit fortbesteht, kann der Antragsgegner mit seinem Einwand nicht durchdringen.

Auf diese Umstände hat der Senat den Antragsgegner auch bereits mit Schreiben vom 25. Juli 2001 unter Beifügung der Abstammungsurkunde vom 2. August 1999 hingewiesen.

Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens. Insbesondere ist auch das Jugendamt aufgrund Leistung des Unterhaltsvorschusses antragsbefugt gem. den §§ 645 ff. ZPO, soweit aus übergegangenem Recht vorgegangen wird, wie aus § 646 Abs. 1 Nr. 10 ZPO folgt (s. a. Zöller-Philippi a.a.O. § 645 Rn. 1 a; MünchKomm-Coester/Waltjen, ZPO, 2. Aufl. 2000 § 645 Rn. 9; Schael in Verfahrenshandbuch Familienrecht, 2001 § 1 Rn. 437; Rühl/Greßmann, Kindesunterhaltsgesetz, 1998 Rn. 227).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1530701

FamRZ 2002, 545

EzFamR aktuell 2002, 73

FPR 2002, 105

ZfJ 2002, 122

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