Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 14.06.2006; Aktenzeichen 5 T 333/05) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 10) und 11) gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. Juni 2006 - 5 T 333/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 10) und 11) zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 10) und 11) sind bzw. waren seit dem 25. April 1994 eingetragene Eigentümer des im Grundbuch von C... Blatt 2103 verzeichneten Grundbesitzes der Flur 11, Flurstücke 14/1, 14/2 und 14/4. In Abteilung II lfd.Nr.1 des Grundbuches waren unter Bezugnahme auf die Bewilligung des früheren Grundstückseigentümers C... W... vom 27. April 1917 seit dem 4. Mai 1917 unter anderem folgende Belastungen eingetragen:
3)
Grunddienstbarkeit - Wegerecht - für den jeweiligen Eigentümer der Blatt 600, Blatt 601 und Blatt 566 eingetragenen Grundstücke;
4)
Grunddienstbarkeit - Recht auf Benutzung des Privathafens und des von diesem nach dem ...see führenden Stichkanals - für den jeweiligen Eigentümer der Blatt 600, Blatt 601 und Blatt 566 eingetragenen Grundstücke.
Am 15. Februar 1999 bewilligten die Beteiligten zu 3) und 4) als (damalige) Eigentümer des in den Grundbüchern von C... Blatt 566 (neu: 2266), 600 und 601 verzeichneten Grundbesitzes - in notariell beglaubigter Form (UR-Nr.79/1999 des Notars ... in B...) - die Löschung der in Abteilung II lfd.Nr.1 Ziffer 3) und 4) eingetragenen Grunddienstbarkeiten; in dieser Bewilligung ist des weiteren davon die Rede, dass der Eigentümer des im Grundbuch von C... Blatt 2103 verzeichneten Grundbesitzes zugunsten der jeweiligen Eigentümer des in den Grundbüchern von C... Blatt 566, 600 und 601 verzeichneten Grundbesitzes ein Wegerecht an der rechten Seite des Flurstückes 14/5 bewilligt. Diese Löschungsbewilligung ist beim Grundbuchamt (bisher) nicht zur Vollziehung eingereicht worden und liegt lediglich in einfacher Fotokopie bei den Grundakten vor.
Am 31. März 1999 beantragten die Beteiligten zu 10) und 11) unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Wasser- und Schiffahrtsamtes Brandenburg vom 27. Januar 1999 die Löschung der Grunddienstbarkeiten in Abteilung II lfd.Nr.1 Ziffer 3) und 4) wegen Gegenstandslosigkeit. Nach Zwischenverfügung vom 5. August 1999 lehnte das Grundbuchamt die Löschung durch Verfügung vom 5. Juni 2000 mit der Begründung ab, dass der Nachweis der Gegenstandslosigkeit nicht erbracht worden sei.
Im Jahre 2000 wurde das Flurstück 14/4 zerlegt in die neuen Flurstücke 124 und 125; die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 11. Januar 2001; zugleich wurde das neu gebildete Flurstück 124 auf das neu angelegte Grundbuch von C... Blatt 3428 übertragen.
Mit notariellem Vertrag vom 1. Dezember 2000 (UR-Nr.995/2000 des Notars ... in O...) verkauften die Beteiligten zu 10) und 11) - unter anderem - die Flurstücke 14/1, 14/2 und 125 an die S... Bauträger GmbH. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 beantragte die S... Bauträger mbH bei dem Kataster- und Vermessungsamt des Landkreises P... die Bestätigung der Gegenstandslosigkeit der Grunddienstbarkeit in Abteilung II Lfd.Nr.1 Ziffer 3) (Wegerecht). Mit Schreiben vom 6. August 2001 erteilte das Kataster- und Vermessungsamt des Landkreises P... eine "Bescheinigung zum Nachweis der Gegenstandlosigkeit von grundstücksbezogenen Rechten". Darin ist unter anderem ausgeführt: "Ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszuges von C... Blatt 2103, der Bewilligung vom 27. April 1917 und unter Hinzuziehung des Katasternachweises konnte ermittelt werden, dass das Wegerecht und der Privathafen sowie der Stichkanal nicht mehr auf den Flurstücken des Grundbuches von C... Blatt 2103 existent sind. Dem zufolge sind die o.g. Dienstbarkeiten für die Flurstücke in dem Grundbuch von C... Blatt 2103 gegenstandslos. Diese Bescheinigung ist auf Antrag ausgestellt worden, um den für die Löschung der unter der lfd. Nr.1 (1; 3; 4) der Abteilung II des Grundbuches von C... Blatt 2103 eingetragenen Rechte erforderlichen Nachweis der Gegenstandslosigkeit gemäß §§ 84 ff der Grundbuchordnung zu erbringen.". Mit notariellen Vertrag vom 12. November 2001 (UR-Nr.364/2001 des Notars H... in B...) hoben die Beteiligten zu 10) und 11) und die S... Bauträger GmbH den Kaufvertrag vom 1. Dezember 2000 auf. Am selben Tage verkauften die Beteiligten zu 10) und 11) - unter anderem - die Flurstücke 14/1, 14/2 und 125 an Herrn L... Wi... (Geschäftsführer der S... Bauträger GmbH) (UR-Nr. 365/2001 des Notars H... in B...). Mit Schreiben vom 19. November 2001 beantragte der beurkundende Notar H... die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers Wi... und - unter Vorlage des Schreibens des Kataster- und Vermessungsamtes des Landkreises P... vom 6. August 2001 - die Löschung der Grunddienstbarkeiten in Abteilung II lfd. Nr.1 Ziffer 3) und 4). Das Grundbuchamt nahm die beantragten Löschungen am 18. Februar 2002 vor, ohne die Eigentüme...