Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgaben des Betreuers: Vertretungsberechtigung in einem Ehescheidungsverfahren bei Bestellung für den Aufgabenkreis "Vertretung vor Behörden und Gerichten"

 

Normenkette

BGB § 1902

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 05.10.2010)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Strausberg vom 5.10.2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf zwischen 19.001 EUR und 22.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die am ... 10.1962 geborene Antragstellerin und der am ... 1.1942 geborene Antragsgegner haben am 25.10.1991 geheiratet. Sie leben seit 14.12.2008 voneinander getrennt.

Für den Antragsgegner wird beim AG Neukölln unter dem Geschäftszeichen 50 XVII H 1192 ein Betreuungsverfahren geführt. Rechtsanwalt H. S... ist seit 14.4.2005 zum Betreuer des Antragsgegners bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Vertretung vor Behörden und Gerichten. Die bestehende Betreuung wurde unter Beibehaltung des übertragenen Aufgabenkreises durch Beschluss des AG Neukölln vom 25.8.2011 nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verlängert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. med. W. W..., vom 10.3.2011 Bezug genommen.

Mit dem dem Antragsgegner am 11.3.2010 zugestellten Schriftsatz hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. Der Betreuer des Antragsgegners hat mit Schriftsatz vom 15.3.2010 unter Bezugnahme auf seine Betreuerstellung die Vertretung des Antragsgegners im vorliegenden Scheidungsverfahren angezeigt und mit weiterem Schriftsatz vom 28.9.2010 im Einverständnis mit dem Antragsgegner dessen Vertretung im vorliegenden Scheidungsverfahren durch Rechtsanwalt K. mitgeteilt. Rechtsanwalt K. ist unter Bezugnahme auf die vorgelegte Vollmacht des Betreuers vom 29.9.2010 für den Antragsgegner dem Scheidungsantrag entgegengetreten und hat die Folgesache Zugewinnausgleich im Wege des Stufenantrages anhängig gemacht.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 5.10.2010 hat das AG die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und unter Hinweis auf § 137 Abs. 2 FamFG beschlossen, den Stufenantrag zum Güterrecht als isolierte Familiensache zu führen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich Rechtsanwalt K. mit der für den Antragsgegner eingelegten Beschwerde. Er trägt vor:

Der Antragsgegner sei verhandlungsunfähig, was sich aus den zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnissen ergebe. Der Antragsgegner habe daher in den erstinstanzlichen Terminen entschuldigt gefehlt, so dass die Entscheidung des AG ohne dessen Anhörung den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletze. Auch die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs sei fehlerhaft. Schließlich bedeute die Scheidung für den Antragsgegner eine schwere Härte. Der Gedanke an die endgültige Scheidung löse bei diesem konkrete Suizidgedanken aus.

Rechtsanwalt K. beantragt für den Antragsgegner, den Antrag auf Scheidung der Ehe der Beteiligten zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

Die Antragstellerin rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung von Rechtsanwalt K. Sie weist im Übrigen darauf hin, dass der Antragsgegner seit mindestens 1 ½ Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau D. M. lebe, so dass die Scheidung der Ehe für ihn keine Härte bedeute.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die für den Antragsgegner eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts K. vom 23.11.2010 ist unzulässig, weil eine wirksame Bevollmächtigung des handelnden Rechtsanwalts, wie die Antragstellerin zu Recht rügt, nicht gegeben ist. Die Beschwerde ist deshalb gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen.

Eine wirksame Bevollmächtigung durch den Antragsgegner kann nicht festgestellt werden. Soweit Rechtsanwalt K. der Auffassung ist, er sei durch den Betreuer des Antragsgegners, Rechtsanwalt S., beauftragt worden, kann von einer wirksamen Bevollmächtigung nicht ausgegangen werden. Denn der genannte Betreuer war zu einer Auftragserteilung dahingehend, den Antragsgegner im anhängigen Ehescheidungsverfahren zu vertreten, nicht befugt. Ausweislich des Beschlusses des AG Neukölln vom 14.4.2005, Geschäftszeichen 50 XVII H 1192, ist Rechtsanwalt S. als Berufsbetreuer zum Betreuer des Antragsgegners bestellt worden. Die Betreuung ist mit Beschluss vom 25.8.2011 verlängert worden. Der für ihn festgelegte Aufgabenkreis umfasst jedoch nicht die Vertretung in dem vorliegenden Scheidungsverfahren.

Soweit Rechtsanwalt K. meint, das vorliegende Scheidungsverfahren falle unter den in dem genannten Beschluss als Aufgabenkreis angegebene "Vertretung vor Behörden und Gerichten", ist dies unzutreffend. Der Betreuer vertritt den Betroffenen nur in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich, § 1902 BGB, hier also ...

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