Tenor
I. Auf die Beschwerde des Vaters und die Anschlussbeschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 2. Oktober 2018 - 40 F 132/18 -, soweit darin den Eltern einstweilen das Recht zur Regelung der schulischen Belange für die beteiligten Minderjährigen entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet worden ist (Nr. 4. des Tenors), aufgehoben.
II. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde des Vaters, soweit er diese noch aufrechterhalten hat, und die (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Mutter sind gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist die Beschwerde des Vaters innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beim Amtsgericht eingelegt worden. Für die Anschlussbeschwerde der Mutter besteht keine Frist (§ 66 FamFG).
Der Senat entscheidet gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute persönliche Anhörung der Beteiligten. Eine persönliche Anhörung der Beteiligten im Rahmen eines Anhörungstermins hat bereits erstinstanzlich stattgefunden. Zusätzliche für die Beschwerdeentscheidung erhebliche Erkenntnisse sind von einer erneuten persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht zu erwarten, zumal die Beteiligten hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Standpunkte schriftsätzlich darzustellen.
II. In der Sache haben die Beschwerde des Vaters und die Anschlussbeschwerde der Mutter, mit der die Eltern sich gegen den einstweiligen Entzug ihres Rechts zur Regelung der schulischen Belange für die beteiligten Kinder wenden, Erfolg.
Die Voraussetzungen für den einstweiligen Entzug dieses Teilbereiches der elterlichen Sorge liegen nicht vor.
Ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht ist gem. § 1666 Abs. 1 BGB nur gerechtfertigt, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefährdung abzuwenden. Von einer Gefährdung des Kindeswohls ist (erst) dann auszugehen, wenn eine Schädigung oder eine gegenwärtige (vgl. dazu OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1180), in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1666, Rn. 8; MüKo-BGB/Olzen, BGB, 7. Aufl., § 1666, Rn. 50; jurisPK-BGB/ Poncelet/Onstein, 8. Aufl., § 1666 BGB, Rn. 20, jeweils m.w.N.; BVerfG, FamRZ 2018, 1084).
Hierfür genügen weder der anhaltende Streit der Eltern darüber, wer die Kinder besser schulisch fördern kann, noch ihre allgemeinen Kommunikationsdefizite bzw. die anhaltenden Elternstreitigkeiten, da diese allenfalls geeignet sind, eine abstrakte Gefährdung des Kindes-wohls zu begründen. Ob der zwischen den Eltern bestehende Dissens über die Wahl der weiterführenden Schule, die C... in knapp einem Jahr besuchen soll, eine Gefährdung von deren Wohl darstellt, kann dahinstehen. Er begründet jedenfalls nicht den Entzug des Rechts zur elterlichen Sorge in Schulangelegenheiten für C..., weil ein solcher (partieller) Sorgerechtsentzug nicht verhältnismäßig ist. Ein staatlicher Eingriff in das grund-rechtlich geschützte Elternrecht kommt nur dann in Betracht, wenn er geeignet und auch erforderlich ist, die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Erforderlich ist ein solcher Eingriff in der Regel nicht, wenn die Gefährdung des Kindeswohls bereits dadurch abgewendet werden könnte, dass einem Elternteil die Befugnis, über die zwischen den Eltern streitige Frage der Schulwahl zu entscheiden, allein übertragen würde. Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass jeder Elternteil für sich genommen in der Lage wäre, eine am Wohl des Kindes ausgerichtete Schulwahl zu treffen, hat keiner der Beteiligten dargetan; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Senat hat nach Aktenlage, aber auch im Hinblick auf die Vorbefassung mit anderen Verfahren, an denen die Eltern beteiligt waren, auch keinen Zweifel daran, dass die Eltern im Falle eines sich abzeichnenden Dissenses über die Schulwahl einen Antrag gem. § 1628 S. 1 BGB bei dem Familiengericht stellen würden. Dann aber kann der Streit der Eltern, mag dieser auch den für die Minderjährigen bestehenden Loyalitätsdruck erhöhen, einen Entzug des Elternrechts nicht begründen. Dies trifft auch hinsichtlich der vom Jugendamt geschilderten psychischen Belastung zu, den der Elternstreit für L... darstellt. Insoweit erscheint selbst ein vollständiger Entzug des elterlichen Sorgerechts bereits deshalb nicht geeignet, der bestehenden Belastung des Kindes durch den Elternstreit zu begegnen, weil das Kind infolge der - von dem Senat wegen § 57 FamFG nicht abänderbaren - einstweiligen Anordnung eines paritätischen Umgangsrechts der Eltern durch das Amtsgericht, an die auch ein Vormund gebunden wäre, dem Elternstreit tatsächlich weiter ausgesetzt wäre.
Der Entzug der elterlichen Sorge als...