Tenor
1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zehdenick - Familiengericht - vom 10.10.2017, Az. 31 F 222/13, wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab 01.03.2018 nachehelichen Unterhalt jeweils monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats in Höhe von 763,08 EUR (Elementarunterhalt) sowie in Höhe von weiteren 175,03 EUR (Krankenvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Ab 01.03.2019 beträgt der Elementarunterhalt 480 EUR monatlich. Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers ist befristet bis zum ... 09.2020.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 29.141,26 EUR.
Gründe
I. Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinnausgleich, die teilweise Zurückweisung ihres Antrags auf Zahlung von Ehegattenunterhalt und gegen einen Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in ihrem Ehescheidungsverfahren.
Die Antragsbeteiligten schlossen im Januar 2002 ihre kinderlos gebliebene Ehe, während der die Antragsgegnerin nicht berufstätig war. 2006 adoptierte der im Januar 1955 geborene Antragsteller den 1989 geborenen Sohn der im April 1966 geborenen Antragsgegnerin. Die Eheleute trennten sich im April 2012.
Die Eheleute sind hälftige Miteigentümer einer Immobilie in Z..., die über gemeinsam aufgenommene Kredite finanziert ist, die der Antragsteller allein bedient. Beide Eheleute beabsichtigen, die Immobilie zu veräußern, konnten sich aber bisher nicht darüber einigen, welcher Erlös zu erzielen ist. Während der Ehezeit erwarb die Antragsgegnerin eine Eigentumswohnung in B..., die ebenfalls über gemeinsam aufgenommene Kredite finanziert war, die der Antragsteller allein bedient. Auch bezahlt der Antragsteller einen Kredit, den er für eine Küche für die Wohnung der Antragsgegnerin in B... aufgenommen hatte, allein. Die Ehefrau veräußerte die Immobilie im Juli 2013 zu einem Preis von 72.000EUR. Von dem Erlös erwarb sie im September 2013 für 42.000EUR in O... eine Immobilie. Bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags investierte sie ca. 21.000EUR, um das bei Erwerb unbewohnbare Haus bewohnbar zu machen.
Der Antragsteller hat gemeint, die Antragsgegnerin habe ihr Vermögen in illoyaler Weise um den Differenzbetrag zwischen dem Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in B... und dem Wert der Immobilie in O..., der wie er behauptet bei knapp 60.000EUR liege, um insgesamt 11.966EUR geschmälert. Dieser Wert sei dem Endvermögen der Antragsgegnerin hinzuzurechnen.
Der Antragsteller hat in der Folgesache Zugewinnausgleich beantragt (Bl. 184 ZA, Bl. 160 HB),
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 42.245,49EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinnsatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
In der Folgesache Ehegattenunterhalt hat die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 121 UE, Bl. 160 HB),
den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung jeweils monatlich im Voraus zum 1. Eines jeden Monats Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 175,03EUR zu zahlen,
und dem Antragsteller weiter aufzugeben, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt jeweils monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats in Höhe von 1.533EUR zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat behauptet, die Immobilie in O... sei höchstens 50.000EUR wert. Den Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in B... habe sie, soweit er nicht in die Immobilie in O... geflossen sei, für ihren Lebensunterhalt benötigt, da der Antragsteller ihr keinen oder nur 169 EUR Trennungsunterhalt gezahlt und sie keine Sozialleistungen erhalten habe. Der Antragsteller habe vom Verkauf der Wohnung und dem Erwerb des neuen Grundstücks Kenntnis gehabt und sei einverstanden gewesen.
Sie hat weiter gemeint, das Endvermögen des Antragstellers sei um den Wert eines PKW ... von 19.000 EUR zu erhöhen. Dazu hat sie behauptet, der Antragsteller habe das Fahrzeug im August 2012 erworben und dem gemeinsamen Sohn zur Nutzung überlassen. Das Fahrzeug habe der Antragsteller nach der Trennung Ende 2012/ Anfang 2013 verkauft.
Zum Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt hat die Antragstellerin behauptet, dass sie allein wegen der Ehe mit dem Antragsteller von Russland nach Deutschland übergesiedelt sei, mangels Anerkennung ihrer russischen Ausbildung in Deutschland beruflich nicht mehr habe Fuß fassen können und sie zwischenzeitlich erwerbsunfähig erkrankt sei. Daher sei es ihr nicht möglich, ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften.
Auf den im März 2014 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht ihre Ehe durch den angefochtenen Beschluss vom 10.10.2017, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, geschieden, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 39.061,67 EUR n...