Leitsatz (amtlich)

Anrechte selbst aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes sind gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Erst recht gilt dies für Anrechte, die innerhalb derselben Zusatzversorgungskasse unter denselben rechtlichen Bedingungen erworben worden sind.

 

Normenkette

VersAusglG § 18

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 20.08.2013; Aktenzeichen 6 F 97/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des AG Bernau bei Berlin vom 20.8.2013 teilweise abgeändert.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zur Versicherungsnummer ... findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zur Versicherungsnummer ... findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei dem Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Beschluss des AG vom 20.8.2013.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.820 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 50 VersAusglG hat das AG durch den angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt und neben den Anrechten der beteiligten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch deren Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 1. ausgeglichen. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 3. als Träger der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst mit der Beschwerde. Sie macht geltend, die bei ihr bestehenden Anrechte seien gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG und im Hinblick auf die geringen Wertdifferenzen nicht auszugleichen.

II. Die gem. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 58 FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist begründet. Ein Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte hat gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG zu unterbleiben. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

1. Soweit es um die beiderseitigen in der Ehezeit erworbenen auszugleichenden Anrechte der beteiligten Eheleute bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. geht, bleibt es bei der Entscheidung des AG, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Denn die weitere Beteiligte zu 3. hat ihre Beschwerde auf die bei ihr erworbenen Anrechte beschränkt. Eine solche Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (BGH FamRZ 2011, 547 Rz. 17).

2. Die Anrechte der Ehegatten bei der weiteren Beteiligten zu 3. in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind entgegen der Auffassung des AG wegen Geringfügigkeiten nicht auszugleichen.

a) Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein Wertunterschied nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, § 18 Abs. 3 VersAusglG.

b) Die bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechte der beteiligten Ehegatten sind gleicher Art i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Gleichartig im Sinne der Vorschrift sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, z.B. hinsichtlich Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (BT-Drucks. 16/10144, 55; s. auch BGH FamRZ 2013, 1636, 1637 Rz. 13). Vor diesem Hintergrund sind die Anrechte selbst aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes gleichartig (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschl. v. 18.11.2013 - 3 UF 100/12; Ruhland, NJW 2009, 2781 [2783]). Erst recht gilt dies für Anrechte, die innerhalb derselben Zusatzversorgungskasse unter denselben rechtlichen Bedingungen erworben worden sind. So liegt es hier. Nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 3. vom 7.4. und 3.5.2011 handelt es sich gegenüber beiden Ehegatten um eine Zusage mit der Bezeichnung "VBL Klassic"; übereinstimmend ist Rechtsgrundlage der Berechnung des Ausgleichswerts § 32a der VBL-Satzung. Mithin ist ohne weiteres von Gleichartigkeit der beiden Anrechte auszugehen.

c) Die Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte der beiden beteiligten Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist gering.

Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 7.4.2011, deren Richtigkeit auch unter Berücksichtigung der...

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