Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des gemäß § 68b StPO als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalts erfolgt nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG (Einzeltätigkeit)
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 17.06.2010; Aktenzeichen 13 KLs 18/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts .....gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In der zu Grunde liegenden Strafsache wurde dem Zeugen ... mit Beschluss des Strafkammervorsitzenden vom 18. Dezember 2009 der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt...., unter Bezugnahme auf § 68b StPO als Beistand beigeordnet. Der Beschwerdeführer begann daraufhin diverse Sacherörterungen zur Vorbereitung der Zeugenaussage und nahm dann an der Hauptverhandlung am 27. Januar 2010 als Zeugenbeistand teil. Anschließend beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 666,40 €. Hierfür machte er neben Fahrtkosten die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr nach Nr. 4100, 4112, 4114 VV RVG geltend.
Mit Beschluss vom 8. März 2010 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattende Vergütung auf 304,64 € fest, da sie statt der beantragten Gebühren nach Nr. 4100, 4112, 4114 VV RVG lediglich eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG als erstattungsfähig erachtete.
Hiergegen richtete sich der zutreffend als Erinnerung ausgelegte Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 15. März 2010. Der zuständige Einzelrichter der Kammer hat die Sache dann wegen der grundsätzlichen Bedeutung durch Beschluss vom 28. Mai 2010 gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf die Kammer übertragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2010 hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich der gleichlautenden Meinung der Kostenbeamtin des Gerichts und des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 23. März 2010 angeschlossen und ausgeführt, dass inzwischen in der Rechtsprechung eine von der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2007, Az.: 1 Ws 23/07; zitiert nach juris) abweichende Meinung im vordringen sei, welcher nach Betrachtung der Systematik der in Betracht kommenden Gebührentatbestände des 4. Teils des VV RVG der Vorzug zu geben sei.
Gegen diese am 15. Juli 2010 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung sich nicht genügend mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auseinandergesetzt habe. Gerade im vorliegenden Fall sei es um komplexe Anklagevorwürfe gegangen, die sich nur in einer Einzeltat mit denen dem Zeugen ...bisher zur Last gelegten Taten überschnitten habe. Der Zeuge sei aber als Mitwirkender bei den hiesigen Taten vernommen worden, weshalb für jeden einzelnen Tatkomplex für den Zeugen ... die Voraussetzungen des § 55 StPO zu prüfen gewesen seien. Es seien weitergehende Erörterungen mit dem Mandanten und dem Strafkammervorsitzenden im Vorfeld der Zeugenvernehmung zu führen gewesen. Eine "Disqualifizierung" dieser Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Einzeltätigkeit" im Sinne der Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG sei unangemessen.
Mit Entscheidung vom 21. Juli 2010 hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Ihr ist nicht abgeholfen worden (§ 33 Abs. 4 RVG). In der Sache ist sie unbegründet.
Zutreffend hat das Landgericht Neuruppin in der angefochtenen Entscheidung die uneinheitliche Rechtsprechungspraxis zur Frage der Vergütung des gemäß § 68b StPO als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalts wie folgt dargestellt:
"Teilweise wird ebenso wie durch das Brandenburgische Oberlandesgericht auch eine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zugelassen (vgl. etwa OLG Köln, 2. Strafsenat, Beschluss vom 07.05.2008 - 2 Ws 220/08, StraFo 2008, 350; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Beschluss vom 07.11.2007 - 111-2 Ws 257/07, 2 Ws 257/07, zitiert nach juris; so auch noch OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschluss vom 07.11.2007 - 2 Ws 289/07, StraFo 2008, 45, siehe allerdings die Aufgabe dieser Auffassung mit Beschluss vom 14.07.2009 - 2 Ws 159/09; OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 06.11.2007 - 2 Ws 495/06, AGS 2008, 126; OLG München, 1. Strafsenat, Beschluss vom 29.03.2007 - 1 Ws 354/07, AGS 2008, 120; OLG Stuttgart, 1. Strafsenat, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 Ws 331/06, NStZ 2007, 343; OLG Schleswig, 1. Strafsenat, Beschluss vom 03.11.2006 - 1 Ws 450/06; NStZ-RR 2007, 126; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 11.04.2006 - 1 Ws 201/06 NStZ-RR 2006, 254; so auch noch KG Berlin, 5. Strafsenat, Beschluss vom 15.03...