Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine zeitliche Begrenzung bei Vorliegen ehebedingter Nachteile

 

Verfahrensgang

AG Bad Freienwalde (Beschluss vom 07.07.2011)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Bad Freienwalde vom 7.7.2011 in seinem Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziff. III. des Tenors) unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt monatlich wie folgt zu zahlen:

  • 358 EUR vom 18.10.2011 bis zum 30.4.2013 und
  • 391 EUR ab dem 1.5.2013

nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 161,68 EUR seit dem 3.11.2011 sowie aus jeweils 358 EUR seit dem 3.12.2011, 3.1.2012, und 3.2.2012.

Der laufende Unterhalt ist jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zu leisten.

Der weiter gehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 85 % und der Antragsgegnerin zu 15 % auferlegt.

Hinsichtlich des ab März 2012 zu zahlenden nachehelichen Unterhalts wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.923,10 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.

Der 1958 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegnerin haben am 14.3.1980 die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder (geb. am ... 9.1979 und am ... 3.1986) hervorgegangen sind. Die Eheleute haben sich Ende 2009 getrennt. Seinerzeit ist die Antragsgegnerin aus dem im Miteigentum beider Beteiligten stehenden Einfamilienhaus in H. ausgezogen. Der Antragsgegner wohnt - zusammen mit dem Sohn der Beteiligten - bis heute in dem Haus. Die Ehe der Beteiligten ist seit dem 18.10.2011 rechtskräftig geschieden.

Der Antragsteller arbeitet vollschichtig als Kraftfahrer bei der Firma B. GmbH. Die Antragsgegnerin ist teilschichtig beim Kreissportbund ... (im Bereich Senioren-/Rehasport) tätig. Mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden erzielt sie ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. rund 830 EUR.

Nach Beendigung der Oberschule hat die Antragsgegnerin am 1.9.1978 eine Ausbildung zur Gärtnerin begonnen. Diese Berufsausbildung hat sie im Hinblick auf die Geburt der gemeinsamen Tochter am ... 9.1979 abgebrochen. Nach der Geburt des Kindes bzw. Eheschließung am 14.3.1980 betreute die Antragsgegnerin zunächst die Tochter und versorgte den Haushalt. Von 1982 bis zum 11.2.1986 arbeitete die Antragsgegnerin stundenweise als Aushilfe in einer Kindertagesstätte. Am ... 3.1986 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Anschließend betreute die Antragsgegnerin die Kinder und versorgte den Haushalt. Vom 1.4.1987 bis zum 14.8.1993 arbeitete die Antragsgegnerin als Aushilfe im Kindergarten. Vom 16.3.1993 bis zum 31.5.1998 war sie arbeitslos. Während dieser Zeit nahm die Antragsgegnerin vom 24.2.1997 bis zum 25.11.1997 an einer Weiterbildung zur Verkäuferin für Pflanzen und Gartenbedarf teil. Vom 1.6.1998 bis zum 31.8.2002 hat die Antragsgegnerin im Rahmen einer sog. ABM beim Kreis- und Sportbund gearbeitet. Anschließend war sie vom 1.9.2002 bis zum 23.8.2003 stundenweise bei einer Versicherung tätig. Vom 1.1.2003 bis zum 31.5.2006 war die Antragsgegnerin erneut arbeitslos. Während dieser Zeit absolvierte sie vom 25.8.2003 bis zum 23.12.2003 eine Weiterbildung als Fachassistentin für Sozialbetreuung. Vom 1.1.2006 bis zum 30.4.2007 war die Antragsgegnerin als Aushilfe beim Drogeriemarkt ... beschäftigt. Seit dem 1.5.2007 arbeitet die Antragsgegnerin beim Kreissportbund. Sie war zunächst als Aushilfe und Teilzeitkraft tätig. Vom 1.2.2009 bis zum 30.4.2010 erzielte sie beim Kreissportbund aus einer vollschichtigen Arbeit ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. rund 998 EUR. Dieses Arbeitsverhältnis ist durch eine vom Kreissportbund zum 30.4.2010 ausgesprochene Änderungskündigung aufgelöst worden. Die Antragsgegnerin hat das Angebot zu einer Weiterbeschäftigung ab 1.5.2010 zu geänderten Arbeitsbedingungen und mit einer Arbeitszeit von nur noch 30 Wochenstunden akzeptiert.

Über den vom Antragsteller ab 3/2010 zu zahlenden Trennungsunterhalt und den Zugewinnausgleich haben die Beteiligten im Rahmen gerichtlicher Verfahren Vergleiche abgeschlossen.

Auf den am 31.12.2010 zugestellten Antrag des Antragstellers hin hat das AG mit Beschluss vom 7.7.2011 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Ferner hat es den Antragsteller zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 358 EUR für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 30.4.2013 und von monatlich 471 EUR ab dem 1.5.2013 verpflichtet. Die weiter gehende Unterhaltsforderung der Antragsgegnerin hat das AG abgewiesen.

Gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er will keinen ...

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