Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 12.10.2023; Aktenzeichen 6 O 99/22) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12.10.2023, Az. 6 O 99/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher - über den Streitfall hinausgehender - Bedeutung fehlt, weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Klägerin stehen weder die mit der Berufung weiter verfolgten Feststellungs- noch die ebenfalls geltend gemachten Zahlungsansprüche zu.
Das Landgericht ist zu Recht von der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der im Berufungsverfahren im Streit stehenden Prämienerhöhungen in den zum 31.12.2019 beendeten Tarifen (X) und (Y) zum 01.01.2018 entsprechend den Anforderungen des § 203 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 VVG ausgegangen.
Dazu im Einzelnen:
Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert lediglich die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 - juris). Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris).
Diesen höchstrichterlichen Anforderungen genügt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - zumindest im Rahmen einer Gesamtschau - die Mitteilung der Beklagten über die Änderung der Beiträge in ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom November 2017 in Verbindung mit den gleichzeitig übersandten Informationen zu der betreffenden Beitragsanpassung 2018. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zu den jeweiligen Erhöhungsschreiben auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil und auf frühere Entscheidungen des Senats (so u.a. Beschl. v. 24.11.2023, 11 U 169/23 zu den Erhöhungen für die Jahre 2020 bis 2022; Urt. v. 28.04.2024, 11 U 128/22 zu den Erhöhungen für die Jahre 2017 bis 2020) Bezug genommen werden.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Übrigen darauf, dass ihr Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der formell wirksamen Beitragsanpassungen der Beklagten zu einer Stattgabe seiner Klage hätte führen müssen.
Dazu im Einzelnen:
Die Vollständigkeit der dem Treuhänder seitens der beklagten Versicherung übergebenen Unterlagen betrifft nicht die materielle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Beitragsanpassung, sondern das hierfür vorgesehene Verfahren. Die dahingehende Rechtsauffassung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu statt vieler die den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannten Urt. v. 27.09.2023 - 11 U 65/23; v. 12.07.2023 - 11 U 28/23; v. 05.07.2023 - 11 U 24/23; Beschl. v. 24.05.2023 - 11 U 275/22; vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 - 8 U 810/23, Rn. 10, juris; OLG Köln, a.a.O., Rn. 17), an denen auch die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nichts zu ändern vermögen.
Nach § 155 Abs. 1 S. 2 VAG (bzw. § 12b Abs. 1 VAG a.F.) wird dem Treuhänder im Hinblick auf die Berechnung der Prämien auferlegt, dass er zu prüfen hat, ob diese mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Ist dies der Fall, ist die Zustimmung nach Satz 5 dieser Regelung zu erteilen. Was dagegen die in § 155 Abs. 2 VAG (bzw. § 12 b Abs. 2 VAG a.F.) gesondert gere...