Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 17.07.2006; Aktenzeichen 14 O 490/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.7.2006 - 14 O 490/03 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 2.729,48 EUR.
Gründe
I.
Der Kläger erhob gegen die Beklagte Klage auf Feststellung, dass eine Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück unzulässig sei. Der Kläger nahm die Klage zurück.
Eine Kostenentscheidung durch das Landgericht erging nicht. Die Parteien erklärten übereinstimmend, eine Kostengrundentscheidung sei im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht erforderlich.
Die Beklagte hat die Festsetzung von anwaltlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 5.929,22 EUR beantragt. Darin enthalten war eine 5/10 Prozessgebühr aus den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Verfahren 3 K 36/2003 vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) und des hiesigen Verfahrens. Außerdem hat die Beklagte die Festsetzung einer 10/10-Vergleichsgebühr sowie einer 15/10 Vergleichsgebühr aus den Kosten der beiden vorstehend genannten Verfahren beantragt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass die Parteien sich mit notarieller Urkunde verglichen hätten, mit der die Beklagte an den Kläger ihr Erbteil an dem zur Versteigerung stehenden Grundstück veräußert hat. In der notariellen Urkunde, die die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt hat, ist die Regelung enthalten, dass der Kläger die Verfahrenskosten der Beklagten aus dem Teilungsversteigerungsverfahren beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) 3 K 36/03 und aus dem hiesigen Verfahren übernimmt und dass er die Klage zurücknehmen wird, wenn die in der notariellen Urkunde enthaltene Vereinbarung wirksam wird.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.7.2006 die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 3.199,74 EUR festgesetzt. Die Vergleichsgebühren und die Differenzprozessgebühr hat es mangels protokolliertem Prozessvergleich nicht festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 24.7.2006 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 4.8.2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter verfolgt und geltend macht, der notarielle Vergleich sei ein tauglicher Vollstreckungstitel.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 14.8.2006 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Neben den bereits festgesetzten anwaltlichen Gebühren können im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren weder eine Differenzprozessgebühr noch eine Vergleichsgebühr festgesetzt werden.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Kostenfestsetzung überhaupt möglich ist, wenn ein die Kostentragungslast des die Klage zurücknehmenden Klägers gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO feststellender Beschluss nicht ergeht.
Es kann auch offen bleiben, ob und wenn ja in welcher Höhe die Beklagtenvertreterin eine Differenzprozessgebühr oder eine Vergleichsgebühr verdient hat oder nicht. Diese Gebühren sind jedenfalls nicht Kosten des vorliegenden Rechtsstreits. Dies steht einer Festsetzung entgegen.
Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat der Kläger, der die Klage zurücknimmt, die Kosten des "Rechtsstreits" zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren können dementsprechend nur die "Prozesskosten" gegen den erstattungspflichtigen Prozessgegner festgesetzt werden, § 103 Abs. 1 ZPO. Anwaltsgebühren sind nur insoweit Prozesskosten, als sie eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren vergüten. Die hier geltend gemachten Gebühren sind außerhalb des Prozesses angefallen. Solche Gebühren eignen sich nicht für eine Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren. Dieses ist nach seiner Ausgestaltung auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts zugeschnitten. Tätigkeiten des Rechtsanwalts aber, die außerhalb des Prozessgeschehens - gleichgültig ob vor oder während des Rechtsstreits - vorgenommen werden, sind aus den Prozessakten nicht ersichtlich, jedenfalls nicht in dem Maße, dass sie eine Überprüfung ermöglichen. Noch viel weniger lässt sich im Kostenfestsetzungsverfahren klären, inwieweit solche außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung seines Mandanten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO notwendig gewesen sind (BGH, Beschluss vom 22.12.2004, XIII ZB 94/04, NJW-RR 2005, 1731, zitiert nach Juris).
Bei der hier erfolgten Streitbeendigung durch Klagerücknahme nach Abschluss eines notariellen Vertrages zwischen den Parteien, bei der es nicht zur Protok...