Tenor
Auf die Gehörsrügen der Antragsbeteiligten wird der Beschluss des Senats vom 29.03.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23.08.2022 abgeändert:
Unter Antragsabweisung im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23.08.2022 abgeändert und dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Schulwahl für das gemeinsame Kind "Y", geboren am ... 2016, sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am ... 2014 geborene "X" übertragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.000 EUR.
Gründe
I. Die beschwerdeführende Mutter wendet sich gegen die Übertragung von Teilen des Sorgerechts für die gemeinsamen acht und sieben Jahre alten Kinder auf deren Vater, den Antragsteller.
Die bisher gemeinsam sorgeberechtigten Eltern betreuten ab 2017 ihre Kinder im Wechselmodell im wöchentlich Turnus. Am 03.04.2019 schlossen sie zur Beendigung eines vom Antragssteller angestrengten Verfahrens über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Aktenzeichen 26 F 1141/19 vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee eine Vereinbarung, wonach u.a. weiterhin der Lebensmittelpunkt der Kinder bei beiden Eltern liegen und die Mutter die Kinder in den ungeraden und der Vater sie in den geraden Kalenderwochen betreuen sollte. Eine familiengerichtliche Billigung des Vergleichs erfolgte nicht. Seit Ende 2019 lebt der Vater mit neuer Familie in B..., die Mutter ebenfalls mit neuer Familie in B... K.... "X" besucht eine Schule am Wohnort des Vaters. "Y" ging zunächst in einen Kindergarten am Wohnort der Mutter und wurde im Sommer 2022 in die erste Klasse einer Grundschule am Wohnort des Vaters eingeschult. Die Kinder werden weiterhin im Wechselmodell von beiden Elternteilen betreut.
Der Vater will das Wechselmodell wegen der räumlichen Entfernung zwischen den Wohnorten der beiden Elternteile und wegen unüberbrückbarer Differenzen mit der Mutter nicht fortführen und den Lebensmittelpunkt der Kinder in seinem Haushalt begründen.
Der Antragsteller hat nach Rücknahme des weitergehenden Sorgerechtsantrags zuletzt beantragt (Bl. 186 R),
ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Schulwahl für die gemeinsamen Kinder "X", geboren am .... 2014 und "Y", geboren am .... 2016, zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt (Bl. 186 R),
ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Schulwahl für die gemeinsamen Kinder "X", geboren am .... 2014 und "Y", geboren am .... 2016, zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 199 f.), auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und Anhörung der Kinder, beider Eltern im Anhörungstermin vom 04.11.2021 sowie des Vaters im Termin vom 18.08.2022, des Verfahrensbeistands, des Jugendamts sowie der Sachverständigen dem Antrag des Vaters entsprochen und eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Schulwahl für die Kinder auf die Mutter abgelehnt.
Mit ihrer gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegten Beschwerde macht die Mutter geltend, sie sei nicht, wie aus ihrer Sicht erforderlich, nochmals angehört worden. In diesem Fall wäre eine sorgerechtliche Entscheidung zu "X" voraussichtlich nicht notwendig gewesen. Eine vom Amtsgericht konstatierte bessere Eignung des Vaters ergebe sich nicht aus dem Sachverständigengutachten. Der Antragsteller habe "Y" mit der Drohung eines Kontaktabbruchs dahingehend unter Druck gesetzt und beeinflusst, dass dieser sich für die vom Vater ausgesuchte Schule ausgesprochen habe. Nun leide er unter dem Verlust des alten Freundeskreises und werde in der Schule, die sie auch für weniger geeignet halte, als jene an ihrem Wohnort, verhaltensauffällig. Die Abänderung des bisher praktizierten Wechselmodells und der bestehenden Kontinuität der Lebensverhältnisse gegen den Willen des Kindes werde dieses nur schwer verkraften. Die Beschulung und der Lebensmittelpunkt von "Y" an ihrem Wohnort seien mit Blick auf das Kindeswohl geeigneter.
Die Mutter beantragt sinngemäß (Bl. 207, Bl. 39 E-Akte),
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 23.08.2022 ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Schulwahl für das gemeinsame Kind "Y", geboren am .... 2016 zur alleinigen Ausübung zu übertragen, sowie
in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 23.08.2022 den Antrag des Vaters, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Schulwahl für das gemeinsame Kind "X", geboren am .... 2014, zur alleinigen Ausübung zu übertragen, zurückzuweisen.
Der Vater beantragt (Bl. 5 E-Akte),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er und das Jugendamt verteidigen den angefochtenen Beschluss. Die Verfahrensbeiständin ist angehört worden.
Der Senat hat d...