Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 21.02.2006; Aktenzeichen 5 T 29/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin (5 T 29/06) vom 21. Februar 2006 aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur weiteren Durchführung des Verfahrens der sofortigen Beschwerde einschließlich der Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und vom Landgericht zugelassen worden. Die von der Kammer zunächst zu klärende und zu Lasten des Antragstellers entschiedene Frage der Beschwerdefrist ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Auch in der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde - vorläufig - Erfolg.
Das Landgericht hat den angefochtenen Beschluss mit der Auffassung begründet, das Rechtsmittel sei verspätet eingelegt worden. Denn es gelte im vorliegenden Fall nicht die Frist der §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO (ein Monat ab Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung), sondern die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG.
Damit befindet sich die Kammer in Übereinstimmung mit einigen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. BayObLG NJW 2002, 3262 f; OLG Saarbrücken, OLGR 2003, 450; OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 433; OLG Dresden, FamRZ 2005, 1188) und einem Großteil des Schrifttums (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 14 Rn. 4; Bassenge/Herbst/Roth FGG/Rechtspflegergesetz, 10. Aufl., § 14 FGG Rn. 7; Demharter, NZM 2002, 233).
Eine abweichende Auffassung für die Fälle der so genannten isolierten Familiensachen hat der Bundesgerichtshof (XII ZB 82/04, Beschluss vom 12.04.2006) vertreten. Zur Begründung führt der BGH aus, es greife bei solchen Sachverhalten zu kurz, die nach § 14 FGG anzuwendenden Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe lediglich zur Beurteilung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen heranzuziehen. Denn die Verweisung auf eine entsprechende Anwendung der ZPO sei eine gesetzgeberische Form der Analogie und nehme auf das gesamte Prozesskostenhilferecht Bezug. Dies führe dazu, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die §§ 114 und 127 a ZPO sinngemäß heranzuziehen seien, wobei den sachlichen Verschiedenheiten zwischen Verweisungsnorm einerseits und verwiesenem Rechtsbereich andererseits Rechnung getragen werden müsse. Mithin sei das Prozesskostenhilferecht bei seiner entsprechenden Anwendung so umzugestalten, dass es ohne Systembruch dem allgemeinen Teil des FGG entspreche.
Die Verweisungsnorm des § 14 FGG beziehe sich auf die gesamten §§ 114 bis 127 a ZPO, weshalb das Prozesskostenhilferecht insgesamt der Überprüfung unterliege, ob eine sinngemäße, den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung möglich sei. Dabei bleibe es dem Gesetzgeber unbenommen, nicht nur die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln außerhalb des FGG zu regeln. Vielmehr könne er auch Vorschriften des besonderen Beschwerderechts normieren, die innerhalb der ZPO Sonderregelungen darstellten und in dieser Eigenschaft auch den allgemeinen Vorschriften des FGG vorgingen. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO sei eine solche die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde regelnde besondere Norm des Beschwerderechts. Mit der auf einen Monat verlängerten Beschwerdefrist habe der Gesetzgeber beabsichtigt, die Rechtsmittelfrist im Prozesskostenhilfeverfahren abweichend von der Zweiwochenfrist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die im Hauptsacheverfahren geltenden Rechtsmittelfristen der § 517, 548 ZPO anzugleichen. Dies finde seinen Grund darin, dass der Bedürftige nicht schlechter gestellt werden solle als die vermögende Partei. Dieser Sinngehalt des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO sei ohne Systembruch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen.
Nachdem der Gesetzgeber durch § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Beschwerdefrist im Prozesskostenhilfeverfahren mit den in den §§ 517, 548 ZPO geregelten Rechtsmittelfristen habe harmonisieren wollen und die genannten Vorschriften sämtlich in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit über § 14 FGG entsprechende Anwendung fänden, müsse der hinter der einmonatigen Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO stehende Rechtsgedanke auch in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Geltung haben. Anderenfalls wäre die bedürftige Partei im FGG-Verfahren mit einer nur zweiwöchigen Beschwerdefrist gegen PKH-Entscheidungen schlechter gestellt als in ZPO-Familiensachen, obwohl sämtliche Familiensachen in der Hauptsache innerhalb der Frist von einem Monat anfechtbar sind und eine Harmonisierung der Rechtsmittelfristen in isolierten FGG- und ZPO-Familiensachen der Intention des Gesetzgebers entspreche
Zwar ist bei rein förmlicher Betrachtung der vorliegende Antrag nicht Gegenstand einer (Isolierten) Familiensache, dies aber ausschließlich vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Entscheidung über die Bestimmung des Kindergeldanspruchs dem Vormundschaftsgericht zugewiesen hat.
An der Ta...