Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 14. Juli 2020, Az. 71 VI 218/16 (2), wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Der Antragsteller beantragte bei dem Amtsgericht Bad Liebenwerda am 3. August 2016 erstmals einen Erbschein nach seinem Vater, dem Erblasser F... H... W... W..., der ihn als alleinigen gesetzlichen Erben ausweist. Seinen Antrag nahm er am 20. September 2016 zurück, nachdem ein Testament des Erblassers bekannt geworden war.
Unter dem 5. Juni 2018 beantragte der Antragsteller, vertreten durch den Rechtsanwalt und Notar H...-W... T..., erneut einen Erbschein nach dem Erblasser, der ihn als Alleinerbe ausweist.
Die zuständige Nachlassrichterin wies den Antragsteller mit Verfügung vom 26. November 2018 darauf hin, dass die Zurückweisung des Erbscheinantrags beabsichtigt sei. Zur Begründung führte sie aus, das Gericht halte an der bereits am 31. Juli 2018 mitgeteilten Ansicht fest, wonach es sich bei dem Testament des Erblassers um ein Negativtestament handele, mit dem der Erblasser den Antragsteller ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen habe. Eine Erteilung des beantragten Erbscheins komme daher nicht in Betracht.
Der Antragsteller, vertreten durch den Rechtsanwalt und zwischenzeitlich bestellten Notariatsverwalter S... T..., bat unter Darstellung seiner Rechtsauffassung mit Schriftsatz vom 27. November 2018 um antragsgemäße Entscheidung. Der Schriftsatz wurde der zuständigen Nachlassrichterin am 28. November 2018 vorgelegt.
Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 um Entscheidung über den Antrag gebeten hatte, bat er unter dem 13. Mai 2019 erneut um Bescheidung des Antrags. Zudem teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, dass sein Amt als Notariatsverwalter am 29. Juli 2019 auslaufe und bat im Interesse an einer zügigen Notariatsabwicklung um zeitnahe Bescheidung.
Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2020 bat der Rechtsanwalt und Notar a.D. H...-W... T... für den Antragsteller erneut um ein Tätigwerden des Gerichts im Nachlassverfahren.
Der Antragsteller hat unter dem 9. Juni 2020 ein Ablehnungsgesuch gegen die zuständige Richterin ausgebracht. Zudem hat er Verzögerungsrüge erhoben.
Die abgelehnte Richterin hat sich zum Ablehnungsgesuch am 12. Juni 2020 dienstlich geäußert.
Durch Beschluss vom 14. Juli 2020, der dem Antragsteller am 22. Juli 2020 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 23. Juli 2020, eingegangen am 24. Juli 2020, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2020 hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller hat seine sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. August 2020, dem Beschwerdegericht nachgesandt am 27. August 2020 begründet.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 6 FamFG, §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.
Das Rechtsmittel hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht als unbegründet zurückgewiesen und der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Nach § 42 Abs. 1, 2 ZPO, der gemäß § 6 Abs. 1 FamFG entsprechende Anwendung findet, kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, das Vorliegen eines Sachverhalts, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfGE 82, 30, 38; 90, 138, 139; BGH NJW 2014, 1227, 1228; 1995, 1677, 1678; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, § 42, Rn. 9). Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 20 ff., m. w. N.). Ebenso können persönliche oder geschäftliche Beziehungen des Richters zu Prozessbeteiligten oder zur Streitsache Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen (BGH NJW-RR 2011, 648; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 12 ff.; Münch-Komm./Stackmann, ZPO, 5. Aufl., § 42, Rn. 8 ff.), wobei als Prozessbeteiligte nicht nur die Parteien des Rechtsstreits, sondern auch deren Vertreter sowie Zeugen und Sachverständige anzusehen sind (MünchKomm./Stackmann, a. a. O., § 42, Rn. 8). Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (BGH NJW-RR 1986, 738 f...