Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 25.08.2021; Aktenzeichen 22 KLs 8/21) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. August 2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Februar 2021 im Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 140 Abs.1 Nr.2, 141 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt. Er befindet sich in dieser Sache seit dem 1. Juni 2021 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) legt ihm mit Anklageschrift vom 8. Juni 2021 gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall zur Last. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit dem Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers sowie mit den Verteidigern der weiteren beiden Mitangeschuldigten 11 Hauptverhandlungstermine abgestimmt. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2021 beantragte der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers aufgrund der Schwierigkeit bzw. des Umfangs des Verfahrensstoffes, sowie der zu erwartenden Dauer der Hauptverhandlung auch unter dem Gesichtspunkt der Corona-Pandemie. Die Vorsitzende der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wies den Antrag mit Beschluss vom 25. August 2021 zurück und begründete die Ablehnung damit, dass die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO nicht vorlägen. Der Beschluss wurde dem Pflichtverteidiger förmlich am 1. September 2021 zugestellt. Mit seiner hiergegen im Namen des Beschwerdeführers erhobenen sofortigen Beschwerde, welche am 8. September 2021 bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) einging, vertieft der Beschwerdeführer seine Antragsbegründung zu den Gesichtspunkten des Umfangs, der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, sowie der Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 144 Abs. 7 Satz 1 StPO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht (§§ 306 Abs.1, 311 StPO) eingelegt worden. Jedoch bleibt das Rechtsmittel in der Sache ohne Erfolg.
Dem Senat ist auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz dahin eröffnet, ob die Vorsitzende der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und ihr Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - StB 23/20 - juris, Rn. 15). Der angegriffene Beschluss lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind ersichtlich nicht überschritten.
Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen, nämlich dann, wenn ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 Ws 25/06, z.n. juris).
Gemessen an diesen Voraussetzungen begegnet die ausreichend begründete Ablehnung der beantragten Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch die Vorsitzende der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 25. August 2021 keinen Bedenken.
Wie in anderen Verfahren, in denen die Auswertung von Telekommunikationsdaten eine Rolle spielt, ist ein nicht unerheblicher Datenbestand vorhanden. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist daraus nicht abzuleiten. Soweit die Vorsitzende dies für den Mitangeschuldigten ... bejaht hat, kann der Beschwerdeführer hieraus nichts herleiten. Der angegriffene Beschluss setzt sich insoweit beanstandungsfrei damit auseinander, dass die sog. Encrochat-Problematik für die Beurteilung des den Beschwerdeführer betreffenden Tatvorwurfs gerade nicht relevant ist.
Nichts anderes ergibt sich aus der Verhandlungsdauer. Die bislang geplanten 11 Hauptverhandlungstage stellen für ein Strafverfahren vor einer Groß...