Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 16.06.2022 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - 431 F 27/22 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 400,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege eines Stufenantrages auf Auskunft hinsichtlich eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs in Anspruch.

Mit dem angefochtenen Teilbeschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtet.

Gegen die ihm am 22.06.2022 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben, mit der er unter anderem geltend macht, den Auskunftsanspruch der Antragstellerin bezüglich seines Endvermögens - Ziffer 1. a) des Tenors - mit Schreiben vom 05.05. und 26.07.2021 erfüllt zu haben. Eine Verpflichtung, Rechenschaft über finanzielle Vorgänge abzulegen, die zwischen den Stichtagen liege - Ziffer 2.) des Tenors -, bestehe nicht; auf eine illoyale Vermögensverschiebung habe sich die Antragstellerin nicht berufen. Im Übrigen habe er bereits dargelegt, wofür der Veräußerungserlös verwendet worden sei.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die auf die Auskunfts- und Belegvorlage gerichteten Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Der Senat hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 05.09.2022 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen, weil der Beschwerdewert den Betrag von 600,- EUR nicht übersteige. Dem ist der Antragsgegner entgegengetreten. Er meint, der Beleganspruch sei nicht vollstreckungsfähig tituliert, so dass die Kosten, die zur Abwehr einer Vollstreckung gegebenenfalls aufgewandt werden müssten, bei der Beschwer zu berücksichtigen seien. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,- EUR würden allein diese Kosten den Wert von 600,- EUR deutlich übersteigen.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58, 61, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdewert von 600,- EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht erreicht ist und die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen. Die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Beschwer des Antragsgegners durch diese Verpflichtungen ist höchstens mit bis zu 400,- EUR zu bemessen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunft nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, FamRZ 2021, 770, m.w.N.). Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - regelmäßig auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH, FamRZ 2007, 714; FamRZ 2002, 666). Dies gilt auch, soweit eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen besteht. Der Auskunftspflichtige ist grundsätzlich nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er dazu selbst in der Lage ist (BGH, FamRZ 2009, 595); eine Pflicht, Vermögensgegenstände begutachten zu lassen, besteht nicht.

Dass der Antragsgegner nicht im Stande wäre, die geforderte Auskunft zu erteilen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Er meint vielmehr, er habe bereits hinreichend Auskunft erteilt. Es dürfte ihm daher keine große Mühe bereiten, die in mehreren Schriftsätzen enthaltenen Angaben zu seinem Vermögen am Stichtag nochmals in einem einzigen Bestandsverzeichnis zusammenzustellen und gegebenenfalls zu ergänzen sowie die von der Antragstellerin verlangten weiteren Angaben (Ziffer 2 des Tenors) zu machen, zumal er auch die Auskunft über den Verbleib des Erlöses aus der Veräußerung der ... GmbH bereits erteilt haben will.

Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (BGH, FamRZ 2015, 838; 2013, 105). Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (BGH, a.a.O.).

Der Senat legt dementsprechend einen Stundensatz von 4,- EUR (§ 20 JVEG) zugrunde, so dass sich selbst bei einem - großzügig bemessenen - Zeitaufwand von 20 Stunden, lediglich ein Betrag von 80,- EUR ergibt.

2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass...

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