Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs gem. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ist auch im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG möglich.
2. Bei der Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG handelt es sich um eine bloße Zwischenentscheidung.
Normenkette
VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2; VAHRG § 10a
Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 12.05.2005; Aktenzeichen 51 F 101/04) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In Abänderung des Beschlusses des AG Cottbus vom 24.10.1997 (51 F 77/96) wird der Versorgungsausgleich ausgesetzt.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 EUR.
Gründe
A. Die Ehe der Parteien wurde 1996 geschieden. Mit Beschluss des AG Cottbus vom 24.10.1997 (51 F 77/96, Bl. 14 d.A.) wurde der Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass vom Rentenversicherungskonto des Antragstellers auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 183,32 DM (= 93,73 EUR), bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.3.1996, übertragen wurden. Grundlagen der - rechtskräftigen - Entscheidung waren innerhalb der Ehezeit vom 1.11.1981 bis 31.3.1996 erworbene angleichungsdynamische Anrechte des Antragstellers von 736,33 DM (= 376,48 EUR) und der Antragsgegnerin von 369, 69 DM (= 189,02 EUR).
Auf Grund gesetzlicher Änderungen insb. zu der Neuberücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfolgte eine Nachberechnung zu den ehezeitlich erworbenen Anwartschaften beider Parteien. Nach der aktualisierten Auskunft der Beteiligten zu 2) vom 22.7.2004 (Bl. 24 d.A.) steht nunmehr fest, dass der Antragsteller innerhalb der vorgenannten Ehezeit angleichungsdynamische Anwartschaften i.H.v. lediglich 365,76 EUR erworben hat. Die Antragsgegnerin hat nach der unter dem 1.10.2004 erteilten, aktualisierten Auskunft der Beteiligten zu 1) (Bl. 65 d.A.) innerhalb der Ehezeit an angleichungsdynamischen Anwartschaften 220,36 EUR und zudem nunmehr solche aus nichtangleichungsdynamischen Anrechten i.H.v. 5,96 EUR, jeweils monatlich, erworben.
Der Antragsteller bezieht Altersrente.
Mit der angefochtenen Entscheidung (Bl. 122 d.A.) hat das AG in Anwendung des § 10a VAHRG die vormalige Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass vom Rentenversicherungskonto des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin monatliche Anwartschaften i.H.v. 74,93 EUR, bezogen auf den 31.3.1996, übertragen werden. Zugleich hat das AG die Vervielfältigung des aktuellen Rentenwerts (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0717097 angeordnet. Ausweislich der Begründung ist das AG davon ausgegangen, dass auf Grund des Rentenbezugs des Antragstellers sich der Versorgungsausgleich auf die bezogene Rente auswirkt und daher der Versorgungsausgleich nach dem VAÜG durchzuführen ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit der diese die Aussetzung des Versorgungsausgleiches gem. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG begehrt.
B. Die zulässige befristete Beschwerde (§ 621e ZPO) der Beteiligten zu 2) hat Erfolg. Die Voraussetzungen des § 10a VAHRG für eine abändernde Entscheidung sind zwar grundsätzlich gegeben und durch das AG in rechnerischer Hinsicht zutreffend umgesetzt worden. Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs scheitert aber an der Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG.
I. Es bestehen keine Bedenken an der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG.
1. Dass auch Entscheidungen, die unter Berücksichtigung von dem VAÜG unterfallenden Anrechten getroffen wurden, nach § 10a VAHRG abänderbar sind, folgt bereits aus der auf das Abänderungsverfahren bezugnehmenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 VAÜG.
2. Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass § 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VAHRG die anderweitige Übertragung oder Begründung eines bereits rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs ermöglichen will, es sich aber bei der Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG um eine bloße Zwischenentscheidung (allgemein dazu BGH FamRZ 2003, 1005) handelt.
§ 10a VAHRG schafft eine weitgehende Durchbrechung der materiellen Rechtskraft, die im Wege einer Totalrevision sogar die Korrektur von in der Abänderungsentscheidung vorgenommenen Fehlern jeglicher Art bis hin zu Rechtsanwendungsfehlern der angefochtenen Entscheidung ermöglicht (vgl. im Einzelnen BGH v. 12.10.1988 - IVb ZB 80/86, FamRZ 1989, 264; v. 15.3.1989 - IVb ZB 183/87, MDR 1989, 726 = FamRZ 1989, 725). Von der gesetzgeberischen Konzeption her soll auf dem Wege des Abänderungsverfahrens die dem aktuellen Stand der erworbenen Versorgungsanrechte entsprechende k...