Verfahrensgang

AG Strausberg (Entscheidung vom 06.06.2006; Aktenzeichen 2 F 795/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der am 6. Juni 2006 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Strausberg teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Die Umgangsregelung der am 23. Juni 2005 von den Parteien getroffenen und durch Beschluss des Kammergerichts vom 2. Februar 2006 genehmigten Vereinbarung wird in zeitlicher Hinsicht wie folgt gefasst:

Der Vater das Recht hat, mit dem Kind F... F..., geboren am ... 2000, zusammen zu sein,

  • a)

    an jedem zweiten Sonnabend in der Zeit von 10 Uhr bis 17 Uhr, beginnend am 2. Dezember 2006,

  • b)

    an jedem dritten Wochenende von Sonnabend, 10 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, beginnend am 2. Juni 2007,

  • c)

    jeweils am Zweitfeiertag von Ostern und Weihnachten, in der Zeit von 10 Uhr bis 17 Uhr, beginnend am 2. Weihnachtsfeiertag 2007.

Fällt ein Umgangstermin aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Umgang ersatzweise in dem unter a) geregelten Zeitraum am nachfolgenden Sonnabend, in dem unter b) geregelten Zeitraum am nachfolgenden Wochenende statt. Fällt der Umgang wegen Erkrankung des Kindes aus, so muss die Mutter dem Vater ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben. Der ursprüngliche Rhythmus des Umgangs bleibt unberührt.

Fällt das unter b) geregelte Umgangswochenende auf Ostern oder Weihnachten, entfällt es ersatzlos.

Der Mutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für F... entzogen, soweit es um die Durchführung des festgelegten Umgangs geht. Insoweit wird das Jugendamt zum Pfleger bestimmt.

Der Mutter wird aufgegeben, das Kind pünktlich zu Beginn der genannten Besuchszeiten an eine vom Jugendamt bestimmte Person herauszugeben und F... am Ende der Besuchszeit von dieser wieder entgegenzunehmen. Die Mutter muss dafür Sorge tragen, dass weitere Personen weder bei der Übergabe noch bei Rückgabe anwesend sind.

Dem Vater wird aufgegeben, F... jeweils zu Beginn der genannten Besuchszeiten zu dem von der vom Jugendamt bestimmten Person festgelegten Zeitpunkt und an dem von dieser bestimmten Ort zu übernehmen und F... am Ende der Besuchszeit zu dem von der vom Jugendamt bestimmten Person festgelegten Zeitpunkt an dem von ihr festgelegten Ort an sie zu übergeben.

Die Mutter ist verpflichtet, dem Vater Ablichtungen der jeweiligen Zeugnisse von F..., und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zukommen zu lassen. Sie muss ferner den Vater über die Schulwahl oder evtl. Schulwechsel oder Krankenhausaufenthalte und Operationen von F... unterrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2., geschiedene Eheleute, streiten um den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn, F... F..., geboren am ... 2000. F... lebt seit der Trennung seiner Eltern im März 2001 im Haushalt der Mutter.

Im Rahmen einer ersten gerichtlichen Auseinandersetzung der Eltern vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (140 F 14862/01) über die elterliche Sorge und den Umgang des Vaters mit dem Kind holte das Kammergericht das Gutachten des Dipl.-Psych. G... H... vom 20.4.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ein. Im Verhandlungstermin vor dem Kammergericht vom 23.6.2005 erklärte der Vater seine Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Sorge für F... auf die Mutter. Die Eltern schlossen ferner eine Vereinbarung, wonach vom 25.6.2005 an Umgang in näher bestimmten Abständen jeweils am Sonnabend bzw. Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, am 2. Weihnachtsfeiertag und schließlich vom Wochenende des 14./15.1.2006 an alle drei Wochen von Sonnabend 10:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr stattfinden sollte, legten Ersatztermine fest und trafen eine Regelung für die Sommerferien. Das Kammergericht übertrug durch Beschluss vom 23.6.2005 die elterliche Sorge für F... auf die Mutter und genehmigte durch Beschluss vom 2.2.2006 die Umgangsvereinbarung

Nachdem Besuche weit überwiegend nicht zustande gekommen waren, hat der Vater im September 2005 das vorliegende Umgangsverfahren eingeleitet und die Einsetzung eines Umgangspflegers beantragt. Die Mutter ist dem entgegengetreten und hat ihrerseits eine Abänderung der bestehenden Umgangsvereinbarung dahin verlangt, dass die Regelung von Übernachtungen und Ersatzterminen entfalle.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf den Umgang von F... mit seinem Vater und das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das Kind auf das Jugendamt des Landkreises ... übertragen und gleichzeitig "zur Ausgestaltung und Durchführung von Umgangskontakten zwischen dem Vater und dem Kind" Herrn P... T... zum Umgangspfleger eingesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde.

Sie weist im Wesentlichen darauf hin, dass F... den Umgang ablehne und beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 9.5.2006 aufzuheben und die Anträge des Antragstellers...

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