Tenor

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zossen vom 18.10.2022 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die beschwerdeführende Mutter wendet sich gegen einen Beweisbeschluss im Verfahren über ihren Umgang mit ihrer 5-jährigen Tochter T..., die bei den Großeltern aufwächst.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, zur Frage, ob die vom Senat mit Beschluss vom 21.07.2021 festgelegte Umgangsregelung, insbesondere die Durchführung des unbegleiteten Umgangs der Mutter mit ihrer Tochter dem Kindeswohl entspricht.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verweist die Mutter auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und macht geltend, dass sie eine Begutachtung ablehne. Die dem Amtsgericht obliegende Verpflichtung zur Amtsermittlung dürfe nicht alleine auf den Sachverständigen delegiert werden. Der Beweisbeschluss sei nicht erforderlich und einseitig, weil nur auf sie beschränkt und berücksichtige zudem in seiner Fragestellung keine Bindungsfragen. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige habe keine kinderpsychologische Ausbildung in Bezug auf das spezielle Krankheitsbild des Kindes. Schließlich rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es treffe nicht zu, dass sie die Sitzung des Amtsgerichts ohne Angabe von Gründen verlassen habe.

II. Die sofortige Beschwerde der Mutter ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen, §§ 68 Abs. 2 S. 2 FamFG, 572 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Beschlüsse, durch die eine Beweisaufnahme angeordnet wird, sind gemäß §§ 30 Abs. 1 FamFG, 355 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar, sie können erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Endentscheidung zur Überprüfung gestellt werden. Dies gilt auch für Beweisanordnungen, die die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens vorsehen, da allein mit der Bestellung und Beauftragung eines Sachverständigen mangels Verpflichtung zur Duldung der Untersuchung bzw. zur Mitwirkung an dieser noch nicht in erheblichem Maße in die Rechte des Beteiligten eingegriffen wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 WF 247/17 -, Rn. 21 - 23, juris; Meyer-Holz in Keidel FamFG 19. Aufl. § 58 Rdnr. 30). Ausnahmen von der Unanfechtbarkeit werden nur in krassen Ausnahmefällen etwa dann zugelassen, wenn die Ausführung des Beweisbeschlusses eine unmittelbare und auf andere zumutbare Weise nicht abwendbare Verletzung von Grundrechten zur Folge hat, die später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess § 49 Rn. 129, 134; Meyer-Holz in Keidel FamFG 19. Aufl. a.a.O.).

Ein derartiger Fall liegt mit dem angefochtenen Beweisbeschluss nicht vor. Die Anordnung der Beweisaufnahme beruht auf §§ 30, 151 Nr. 2, 163 FamFG.

Der Beweisbeschluss ist nicht geeignet, eine Verletzung von Grundrechten der Kindesmutter einschließlich verfassungsrechtlich verankerter Verfahrensrechte zu begründen und stellt sich insbesondere weder als grob gesetzwidrig noch als willkürlich dar.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist geboten, wenn die Sachkunde des Gerichts zur Feststellung wesentlicher Aspekte des Kindeswohls oder ihrer Bewertung nicht ausreicht. Hierüber hat das Gericht von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, § 163, Rn. 4). Ermessensfehler des Amtsgerichts sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat auch nicht etwa unzulässig seine Pflicht zur Amtsermittlung auf den Sachverständigen delegiert. Dass es seine dahingehende Pflicht mit der Anhörung der Beteiligten, des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin bereits jetzt als erfüllt ansieht, ist nicht ersichtlich.

Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liegt fern. Der Sachverständige muss, soweit dies für die Ermittlung von Anknüpfungstatsachen erforderlich ist, für die von ihm zu befragenden Personen, die nicht Beteiligte des Verfahrens sind Schweigepflichtsentbindungserklärungen einholen. Zur Erlangung von Informationen, die dem fallbearbeitenden Sachbearbeiter des Jugendamtes vorliegen, ist keine Schweigepflichtentbindungserklärung erforderlich, denn dieser ist bereits gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII von Rechts wegen verpflichtet, das Familiengericht über die Umstände der Gefährdung des Kindeswohls zu informieren, und darf ihm gemäß §§ 64, 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII auch ohne Schweigepflichtentbindungserklärung die für die gerichtliche Entscheidung notwendigen Informationen übermitteln (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 15 UF 245/19 -, juris). Der Mutter selbst steht es frei, an der Begutachtung mitzuwirken oder dies nicht zu tun.

Der bestellte Sachverständige erfüllt als Diplom-Psychologe die nach § 163 Abs. 1 FamFG erforderliche Qualifikation (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 13 UF 4/20 -, juris), mange...

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