Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderungsklage des Kindes gegen Unterhaltsvergleich nach § 1629 Abs. 3 BGB

 

Normenkette

BGB § 273 Abs. 1, § 1605 Abs. 1, § 1629 Abs. 3; ZPO § 93

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Aktenzeichen 9 F 260/99)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte ist dem Kläger zur Auskunfterteilung und Vorlage von Belegen verpflichtet, und auch gegen das noch unbezifferte Zahlungsbegehren kann sich der Beklagte derzeit nicht erfolgreich verteidigen.

Mit der Klage hat der Kläger in zulässiger Weise seinem Abänderungsbegehren einen Antrag auf Auskunfterteilung nebst Vorlage von Belegen vorangestellt, um den Unterhalt beziffern zu können, auf den der vor dem AG Fürstenwalde am 24.9.1996 geschlossene Vergleich (9 F 40/95) etwa abzuändern ist (vgl. BGH v. 26.9.1984 – IVb ZR 30/83, MDR 1985, 304 = NJW 1985, 195 [196]; v. 21.4.1993 – XII ZR 248/91, MDR 1993, 764 = NJW 1993, 1920; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 323 Rz. 36). Auch ist der Kläger im Hinblick auf die Abänderungsklage klagebefugt. Dies trifft nämlich nicht nur auf die Parteien des zu dem abzuändernden Titel führenden Rechtsstreits, in diesem Fall also den Beklagten und die Mutter des Klägers, zu, sondern auch auf diejenigen, auf die sich dessen Rechtskraft erstreckt (BGH v. 17.3.1982 – IVb ZR 646/80, MDR 1982, 740 = NJW 1983, 684 [685]; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1512; KG v. 7.1.1994 – 3 UF 4059/90, FamRZ 1994, 759 [760]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 323 Rz. 30, 38; Wendl/Thalmann, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 8 Rz. 156). Zur Erhebung der Abänderungsklage befugt ist daher im Falle eines gem. § 1629 Abs. 3 BGB zu Gunsten des Kindes geschlossenen Unterhaltsvergleichs nach Beendigung der gesetzlichen Prozessstandschaft das Kind selbst (vgl. BGH v. 1.6.1983 – IVb ZR 386/81, MDR 1983, 1007 = NJW 1983, 1976; OLG Hamm FamRZ 1990, 1376; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1629 Rz. 40; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 323 Rz. 30, 38). Vorliegend endete die Prozessstandschaft für den Kläger am 23.1.1997, als das Urteil betreffend die Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Mutter des Klägers rechtskräftig wurde. Von diesem Zeitpunkt an konnte eine Abänderungsklage hinsichtlich des Unterhaltsvergleichs vom 24.9.1996 nur durch den Kläger selbst, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, erhoben werden.

Ein Anspruch des Klägers auf Auskunfterteilung gem. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB und die hiervon zu unterscheidende Vorlage von Belegen gem. § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. hierzu OLG München v. 8.7.1992 – 12 UF 776/92, OLGReport München 1993, 11 = FamRZ 1993, 202; v. 11.8.1995 – 12 WF 918/95, OLGReport München 1996, 80 = FamRZ 1996, 307; Wendl/Haußleiter, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 1 Rz. 577) ist gegeben.

Der Anspruch des Klägers auf Auskunfterteilung und Vorlage von Belegen ist auch nicht in der Weise beschränkt, dass er vom Beklagten nur Zug um Zug gegen die Erfüllung von etwaigen Auskunftsansprüchen des Beklagten gegenüber der Mutter und der Schwester des Klägers zu erfüllen wäre. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 ZPO, wie es der Beklagte geltend macht, ist nämlich gegenüber dem Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung ausgeschlossen (RGZ 102, 110 [111]; BGH NJW 1978, 1157 Nr. 5; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 273 Rz. 17, § 1605 Rz. 3). Dies gilt insbesondere auch, wenn – wie hier – der Gegenanspruch gleichfalls auf Auskunft gerichtet ist (OLG Köln v. 9.12.1986 – 14 UF 233/86, FamRZ 1987, 714). Doch selbst wenn man ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Auskunftsanspruch nicht völlig ausschließen wollte (so Gernhuber, NJW 1991, 2238 [2240]), besteht ein solches des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht. Denn ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 ZPO setzt weiter voraus, dass der Schuldner einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, also Gegenseitigkeit der Ansprüche gegeben ist. Der zurückhaltende Schuldner muss danach zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs und der Gläubiger des Anspruchs zugleich Schuldner des Gegenanspruchs sein (BGH v. 21.12.1984 – V ZR 204/83, MDR 1985, 658 = DNotZ 1985, 551; Keller in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 273 Rz. 8; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 273 Rz. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich der Beklagte nicht eines Auskunftsanspruchs gegenüber dem Kläger, sondern allein gegenüber dessen Mutter und Schwester berühmt. Daran ändert, wie bereits ausgeführt, der Umstand, dass der abzuändernde Titel auch von der Mutter des Klägers in Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB geschaffen worden ist, nichts.

Die Frage der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dem Hauptverfahren vorzubehalten. Zwar dient das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck, über zweif...

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