Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 04.12.2023; Aktenzeichen 3 O 96/22) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 4. Dezember 2023 aufgehoben und das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Richterin M. aus dem Schriftsatz vom 17. November 2023 für begründet erklärt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen am 26.8.2021 in Anspruch. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und deren Abweisung beantragt.
Durch Beschluss des Landgerichts vom 4.8.2022 ist der Rechtsstreit gemäß § 348a Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Durchführung der Güte- und mündlichen Verhandlung am 8.11.2022 durch die seinerzeit zuständige Richterin C. hat zur Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt, das am 10.11.2023 zur Hinausgabe an die Parteien verfügt worden ist.
Die nunmehr zuständige Richterin M. hat am 10.11.2023 darüber hinaus die folgende dienstliche Äußerung zu den Akten gebracht:
"Ich war in der Zeit vom ... .2021 bis ... 2023 als angestellte Rechtsanwältin in der Kanzlei ("Name 01") tätig.
Ich war dort in die Abteilung Krankenversicherungsrecht und Arzthaftungsrecht eingebunden. Mit allgemeinen Haftpflichtfällen oder Verkehrsunfallsachen - wie dem hiesigen Verfahren - war ich zu keiner Zeit betraut.
Die Beklagtenpartei habe ich zu keiner Zeit vertreten."
Die dienstliche Äußerung ist den Parteien zugeleitet worden. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2023 ein Ablehnungsgesuch gegen die Einzelrichterin ausgebracht.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 4.12.2023, der der Klägerin am 6.12.2023 zugestellt worden ist, das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.
Dagegen hat die Klägerin am 13.12.2023 Beschwerde beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt.
II. Die Beschwerde der Klägerin ist als sofortige Beschwerde als das gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4.12.2023 nach §§ 46 Abs. 2, 567 ZPO statthafte Rechtsmittel auszulegen. Als solche ist sie zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der nach §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden ist. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sieht der Senat von der Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 572 Abs. 1 ZPO ab (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 572, Rn. 4).
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Nach § 42 Abs. 1, 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, das Vorliegen eines Sachverhalts, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfGE 82, 30, 38; 90, 138, 139; BGH NJW 2014, 1227, 1228; 1995, 1677, 1678; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42, Rn. 9). Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42, Rn. 20 ff., m.w.N.). Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (BGH NJW-RR 1986, 738 f.). Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42, Rn. 26 ff., m.w.N.). Nach § 44 Abs. 2 ZPO hat die Partei die von ihr vorgebrachten Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen, wobei sie selbst zur Versicherung an Eides statt nicht zugelassen werden darf.
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Richterin M. zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Auch wenn nicht jede - zumal abgeschlossene - geschäftliche oder berufliche Beziehung einer Richterin zu einem Prozessbeteiligten einen Befangenheitsgrund darstellt (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42, Rn. 12 ff., 13), stellt ein früheres Anstellungsverhältnis der Richterin in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten - jedenfalls dann, wenn es, wie im vorliegenden Fall, erst kurze Zeit und weniger als 6 Monate vor der Befassung mit dem Rechtsstreit beendet worden ist - einen Umstand dar, der aus der Sicht einer ruhig und vernünftig abwägenden Partei geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Richterin zu wecken, auch wenn diese durch ihr konkretes Verhalten im Verfahren unmittelbar keinen Anlass zu solcher Besorgnis gegeben hat (OLG München, Urteil vom 26.3.2014, 15 U 4783/12, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., ...