Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 2 O 506/21) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.07.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert im Berufungsverfahrens wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Zum Sachverhalt, dem Vorbringen der Parteien sowie den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat Bezug auf das angefochtene Urteil, die Gründe zu I. seines Hinweisbeschlusses vom 17.01.2023 und die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten unterliegt der Zurückweisung durch Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, denn sie ist nach einstimmiger Beurteilung des Senats unbegründet. Der Senat verweist dazu auf die Gründe zu II. seines Hinweisbeschlusses vom 17.01.2023. Die mit dem Beschluss mitgeteilten Gründe hat der Beklagte mit seinem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen vom 15.02.2023 nicht erschüttern können.
Der Beklagte wiederholt seinen Berufungsangriff gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung insbesondere mit dem Argument, der vom Zeugen ... mit "Frühjahr 2010, und zwar im März, April oder spätestens Mai" bezeichnete Zeitpunkt des von ihm geschilderten Gesprächs der Parteien wiche erheblich von dem Vorbringen der Klägerin ab, das Gespräch habe "einige Wochen vor dem Notartermin" vom 22.06.2010 bzw. "kurz vor dem Notartermin" stattgefunden. Eine in Bezug auf die entscheidungserheblichen Feststellungen unvollständige Beweiserhebung, unrichtige denkgesetzliche Schlussfolgerungen oder einen Widerspruch zu sonst feststehenden Tatsachen in der Beweiswürdigung vermag der Beklagte damit nicht aufzuzeigen. Nach beiden Schilderungen hat das Gespräch im Jahr 2010 vor dem Notartermin vom 22.06.2010 stattgefunden, eine konkretere zeitliche Einordnung war - wie vom Senat im Hinweisbeschluss vom 17.01.2023 näher ausgeführt - weder zu erwarten, noch für die entscheidungserheblichen Feststellungen erforderlich.
Der Umstand, dass dem Zeugen der Kaufpreis des schließlich mit notariellem Vertrag vom 22.06.2010 veräußerten Grundstücks nicht bekannt war, steht der landgerichtlichen Feststellung, dass der Beklagte im Beisein des Zeugen gegenüber der Klägerin erklärt hat, den auf sie entfallenden Kaufpreisanteil später zurückzuzahlen, ebenfalls nicht entgegen. Dasselbe gilt, soweit der Beklagte darauf abstellt, dass es an einer schriftlich niedergelegten Vereinbarung fehlt. Eine andere, eigene Beweiswürdigung zu vertreten, die ein anderes Verfahrensergebnis rechtfertigen könnte, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, denn der Senat teilt das vom Landgericht ausführlich begründete Beweisergebnis. Die erhobene, im Protokoll und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich dargestellte Zeugenaussage würdigt der Senat mit gleichem Ergebnis wie das Landgericht. Ebensowenig sieht der Senat einen Grund, die Glaubwürdigkeit des Zeugen abweichend von den ausführlichen Darlegungen des Landgerichts in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Beklagte unter Vorlage weiterer Unterlagen geltend macht, er habe in der Zeit von März bis Mai 2010 durchgehend für seinen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet, es sei kein Wochenende verblieben, an dem er bei seinem Bruder, dem Zeugen, in ... (Ort 2) habe sein können, sind ergänzende Feststellungen nicht zu treffen. Die weiter eingereichten Unterlagen, u.a. eine Aufstellung seiner beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten im Zeitraum März bis Mai 2010, Rechnungen und Quittungen betreffend diesen Zeitraum sowie eine Aufstellung über PC-Nutzungszeiten, sind nicht geeignet, einen Aufenthalt des Beklagten im Haus seines Bruders in ... (Ort 2) im fraglichen Zeitraum auch nur als überwiegend unwahrscheinlich anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 709 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16652995 |