Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB

 

Tenor

I. Das Ablehnungsgesuch des Vaters vom 05.06.2018 wird verworfen.

II. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 02.07.2015, erlassen am 03.07.2015 (6 F 350/15), abgeändert.

Der Umgang des Vaters mit dem Minderjährigen F... K..., geboren am ...11.2004, wird bis zum 31.12.2019 ausgesetzt.

Der Mutter wird aufgegeben, dem Vater zum 15.08.2018 und sodann jeweils zum 15. Februar und 15. August eines jeden Jahres eine Kopie des aktuellen Schulzeugnisses und ein Foto des gemeinsamen Kindes zu übersenden.

Der Mutter wird aufgegeben, dem Vater zum 15.08.2018 und sodann jeweils zum 15. Februar und 15. August eines jeden Jahres schriftlich Auskunft über die Freizeitaktivitäten und den Gesundheitszustand des Kindes zu erteilen und hierzu jeweils aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Kindes vorzulegen.

III. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 19.10.2015, erlassen am 20.10.2015 (6 F 11/15), wird zurückgewiesen.

IV. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Umgang des Vaters mit seinem minderjährigen Sohn und die elterliche Sorge für dieses Kind.

Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Aus ihrer Beziehung ist das Kind F..., geboren am ...11.2004, hervorgegangen. Mangels Abgabe einer Sorgeerklärung ist die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Die Eltern trennten sich im Jahr 2014. Seit der Trennung lebt das gemeinsame Kind im Haushalt der Mutter.

Durch Beschluss vom 02.07.2015, erlassen am 03.07.2015 (6 F 350/15), hat das Amtsgericht den Umgang des Vaters mit dem Kind geregelt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Entscheidungsformel und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 90).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde. In der Beschwerdeschrift hat er vor allem eine Verkürzung der Phase des nur begleiteten Umgangs und die Einräumung auch telefonischer Kontakte zu F... verlangt. Die Mutter ist der Beschwerde entgegengetreten.

Durch Beschluss vom 19.10.2015, erlassen am 20.10.2015 (6 F 11/15), hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters auf Einräumung der Mitsorge zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen (6 F 11/15, Bl. 148).

Auch gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde. Er hat in der Beschwerdeschrift vor allem geltend gemacht, soweit es an einer tragfähigen Kommunikationsebene zwischen den Eltern fehle, sei dies vorrangig auf die Mutter zurückzuführen. Die Mutter ist auch dieser Beschwerde entgegengetreten.

Wegen des näheren Vorbringens der Eltern wird auf deren wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Verfahrensbeiständin und Jugendamt haben sich im Beschwerdeverfahren schriftlich geäußert. Auf die entsprechenden Stellungnahmen wird verwiesen.

Der Senat hat die Eltern, den Minderjährigen, die Verfahrensbeiständin und Vertreter des Jugendamts angehört sowie die Zeugin S... vernommen. Insoweit wird auf die Anhörungsvermerke zu den Senatsterminen vom 10.11.2015 (Bl. 242) und vom 20.06.2017 (Bl. 604 ff.) verwiesen.

Durch Beschlüsse vom 13.10.2015 (Bl. 122) und vom 12.05.2016 (6 F 11/15, Bl. 199) hat der Senat die beiden Beschwerdeverfahren auf den Einzelrichter übertragen.

Durch Beschluss vom 03.11.2016 hat der Senat die Beschwerdeverfahren 10 UF 109/15 und 10 UF 158/15 miteinander verbunden und einheitlich unter dem Az. 10 UF 109/15 fortgeführt (Bl. 500).

Durch Beschluss vom 20.11.2015 hat der Senat im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG die Umgangsregelung des Amtsgerichts einstweilen abgeändert (Bl. 251) und durch Beschluss vom selben Tag die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet (Bl. 259). Eine weitere einstweilige Anordnung hat der Senat durch Beschluss vom 15.12.2015 erlassen (Bl. 302). Nach vom Senat gewährten Fristverlängerungen hat der Sachverständige Dr. Sc... unter dem 06.08.2016 sein Gutachten vorgelegt (Bl. 382 ff). Die beteiligten Eltern hatten Gelegenheit, sich zum Sachverständigengutachten zu äußern.

Der auf den 15.11.2016 anberaumte Anhörungstermin des Senats (Bl. 478) ist auf Antrag des Vaters wegen krankheitsbedingter Verhinderung aufgehoben worden mit der Ankündigung, neuer Termin werde von Amts wegen bestimmt nach der vom Vater im Schriftsatz vom 14.11.2016 angekündigten Information über die Verhandlungsfähigkeit (Bl. 502, 504). Ein Anhörungstermin hat schließlich in Abwesenheit des Vaters am 20.06.2017 stattgefunden (Bl. 597, 604)

Durch Beschluss vom 04.07.2017 (Bl. 586) hat der Senat Verfahrensanträge beschieden, den Eltern Auflagen erteilt und insbesondere, gestü...

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