Tenor
I. Der Senat entscheidet, wie den Beteiligten zuvor angekündigt, ohne erneute mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, ihre tatsächlichen Behauptungen und Rechtsansichten schriftlich darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Erkenntnissen eine erneute mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren führen könnte.
II. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 117, 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 117, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Gründe
Die angefochtene Entscheidung, mit der das Amtsgericht dem Antrag ganz überwiegend entsprochen und den Antragsgegner zur Zahlung von Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung der im Miteigentum der geschiedenen Beteiligten stehenden Immobilie in Potsdam OT Groß G P... OT... ab Mai 2019 verpflichtet hat, ist nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen des § 745 Abs. 2 BGB für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Antragstellerin liegen vor.
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu (§ 741 BGB), kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, gem. § 745 Abs. 2 BGB eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Dem Fehlen einer Vereinbarung oder eines Mehrheitsbeschlusses über die Verwaltung und Benutzung steht gleich, wenn nach einer Regelung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Auch in diesem Falle ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung zu fordern. Dies gilt auch in den Fällen, in denen - wie hier - die während intakter Ehe als Ehewohnung genutzte Immobilie im Miteigentum der Eheleute steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann deshalb demjenigen Ehegatten, der nach endgültiger Trennung aus der im Eigentum beider Ehegatten stehenden Immobilie ausgezogen ist, ein Zahlungsanspruch gem. § 745 Abs. 2 BGB gegenüber dem anderen, die Immobilie allein nutzenden Ehegatten, zustehen (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1630), weil nach Scheitern der Ehe eine Fortsetzung der kostenlosen Nutzung des Miteigentums durch den allein nutzenden Ehegatten dem anderen nicht mehr zuzumuten ist.
Allerdings ist der Ehegatte gehindert, eine Neuregelung i.S.v. § 745 Abs. 2 BGB zu verlangen und einen hierauf gestützten Zahlungsanspruch geltend zu machen, solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, da bis zur Ehescheidung die Vergütungsregelung des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB als speziellere Regelung den Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB verdrängt (BGH, FamRZ 2017, 693).
Da eine Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 BGB frühestens vom Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens eines Teilhabers beansprucht werden kann (BGH FamRZ, 1995, 216), kommt es für ihre Geltendmachung darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt nach Rechtskraft der Ehescheidung der aus der vormaligen Ehewohnung gewichene Miteigentümer mit hinreichender Deutlichkeit die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von dem die Immobile allein nutzenden Miteigentümer verlangt.
Hierfür genügt es, dass dem allein nutzenden Miteigentümer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Forderung des anderen nach einer Neuregelung der Verwaltung und Nutzung hinreichend erkennbar war (BGH, NJW-RR 2008, 1674). Da das Neuregelungsverlangen auf eine den Interessen aller Teilhaber gerecht werdende Verwaltung und Benutzung gerichtet sein muss und der ausgezogene Ehegatte, dem nach dem Scheitern der Ehe regelmäßig eine Fortsetzung der gemeinsamen Immobiliennutzung nicht mehr zumutbar ist, es aber auch nicht seinen Interessen entspricht, dass aus dem Vermögenswert, den die Immobilie darstellt, weder Erträge noch Gebrauchsvorteile gezogen werden, kommt es entgegen der von dem Antragsgegner zitierten, der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegenstehenden Rechtsprechung einzelner Oberlandesgerichte für die Wirksamkeit des Neuregelungsverlangens nicht darauf an, dass der bislang allein nutzende Teilhaber darin vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt wird (BeckOGK/Fehrenbacher, Stand: 15.02.2020, § 745 BGB, Rn. 31; OLG Stuttgart, FamRZ 2019, 830, Rn. 34). Den Anforderungen an ein hinreichend deutliches Neuregelungsverlangen genügt es, wenn der die Immobilie allein nutzende Ehegatte, der hierfür entweder aufgrund einer Vereinbarung oder - wie hier - aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts für die Trennungszeit gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB zur Zahlung einer Nutzungsvergütung an den anderen Ehegatten verpflichtet war, nach Rechtskraft der Ehescheidung aufgefordert wird, die bisherige Regelung der Benutzung und Verwaltung fortzusetzen. Denn in diesem Fal...