Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 22. Oktober 2019 - Az. 3 F 393/18 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 5.655,25 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. April 2018 und fortlaufend.
Die am ... 1981 geborene Antragstellerin und der am ... 1968 geborene Antragsgegner haben am ... April 2011 in der Republik Moldau die - kinderlos gebliebene - Ehe geschlossen. Die Beteiligten leben seit September 2017 durch den Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung voneinander getrennt.
Die Antragstellerin ist Kassiererin/Verkäuferin und war in der Ehe sporadisch erwerbstätig. Seit September 2016 arbeitet sie mit 80 Stunden/Monat, seit September 2018 und anhaltend bis heute mit 120 Stunden/Monat. Ihr Verdienst betrug zuletzt 1.116,45 EUR netto. Im Jahr 2018 hat sie eine Steuerrückerstattung von 991 EUR erhalten.
Der Antragsgegner ist im Auswärtigen Amt beschäftigt und hat zuletzt monatsdurchschnittlich 2.699,37 EUR netto verdient. Er wendet 273,65 EUR monatlich für seine Kranken- und Pflegeversicherung auf. Er ist Vater zweier Kinder, für die er monatlichen Kindesunterhalt von 588 EUR zahlt. Der Antragsgegner ist Alleineigentümer der selbstgenutzten und nicht (mehr) kreditbelasteten Ehewohnung in Sch..., ... mit einer Wohnfläche von 120 qm, dessen objektiver Wohnwert unstreitig mit 6,00 EUR/qm netto kalt = 720 EUR zu bemessen ist.
Im April 2018 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunftserteilung und Unterhaltszahlung aufgefordert. Für die Zeit von April bis einschließlich Oktober 2018 hat der Antragsgegner monatlich 106,25 EUR Trennungsunterhalt gezahlt.
Mit ihrem im Oktober 2018 eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin den Antragsgegner für die Zeit von April bis einschließlich August 2018 wegen Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts von 719 EUR (nebst Zinsen und unter Anrechnung der erfolgten Zahlungen) und für die Zeit ab September 2018 von monatlich 624 EUR gerichtlich in Anspruch genommen.
Der Antragsgegner hat Antragsabweisung insgesamt beantragt. Für die in Moldawien geschlossene Ehe könne Trennungsunterhalt nur nach moldawischem Recht verlangt werden; jedenfalls seien die hypothetischen Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten der Antragstellerin in ihrer alten Heimat zugrunde zu legen. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit der beruflichen Fortbildung in Deutschland oder zur Rückkehr nach Moldawien nicht genutzt. Er wendet ein, die Antragstellerin habe keine Bemühungen um eine Deckung ihres Lebensbedarfs aus eigener Kraft dargelegt. Der Antragsgegner hat ferner eine vollständige Versagung des Unterhaltsanspruchs wegen verfestigter Lebenspartnerschaft reklamiert. Er hat behauptet, die Antragstellerin sei aus der Ehe ausgebrochen und habe sich einem neuen Lebenspartner (D... R...) zugewandt, mit dem sie zwar offiziell keine Wohnung teile, der bei ihr aber ein- und ausgehe und mit dem sie im April und im Juni 2018 gemeinsam verreist sei. Er verweist hierzu auf Fotos auf dem Facebook-Profil der Antragstellerin und bezieht sich ferner auf Ermittlungsergebnisse des von ihm beauftragten Detektivbüros J..., die jedenfalls seit mehreren Wochen/Monaten ein Zusammenleben bestätigten.
Hierzu behauptet die Antragstellerin, sie habe sich wegen zunehmender häuslicher Gewalt vom Antragsgegner getrennt und keine neue Lebensgemeinschaft begründet, die auch gar nicht substantiiert vorgetragen sei.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrages zur Zahlung eines rückständigen Trennungsunterhalts für April bis einschließlich August 2018 von 1.043,75 EUR nebst Zinsen sowie eines laufenden Trennungsunterhalts von monatlich 402 EUR ab September 2018 (abzgl. geleisteter Zahlungen von 106,25 EUR für September und Oktober 2018 und insoweit nebst Zinsen) verpflichtet. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist das Amtsgericht von den tatsächlich erzielten Einkünften der Ehegatten ausgegangen und hat den Wohnvorteil des Antragsgegners im ersten Trennungsjahr, d.h. bis einschließlich August 2018 mit lediglich 350 EUR angesetzt. Eine Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB komme nicht in Betracht. Bei nicht zusammen lebenden Partnern sei von einer verfestigten Lebensgemeinschaft regelmäßig erst nach fünf Jahren, bei gemeinsam lebenden Partnern bei einer Dauer von zwei bis drei Jahren auszugehen. Diese Voraussetzungen lägen nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners noch nicht vor, ebenso wenig wie andere besondere Gründe (wirtschaftliche Verflechtung öä), die auf eine frühere Verfestigung schließen ließen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die vollständige Abweisung der Zahlungsanträge erstrebt. Er wiederholt und vert...