Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 31 O 622/96)

 

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten vom 10. März 1998 wird der Tatbestand des am 21. Januar 1998 verkündeten Urteils des Senats – 3 U 155/97 – am Ende des streitigen Vortrages der Beklagten in der Berufungsinstanz wie folgt ergänzt:

Die Beklagte weist auf § 536 ZPO hin und meint, daß eine Verurteilung zur Räumung aufgrund einer späteren Kündigung als derjenigen, die Grundlage der Entscheidung des Landgerichts gewesen sei, eine Abänderung des Urteils zu ihren Lasten darstelle und damit unzulässig sei.

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des am 21. Januar 1998 verkündeten Urteils des Senats wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag der Beklagten vom 10. März 1998 ist zulässig; insbesondere ist er innerhalb der Frist des § 320 Abs. 1 ZPO gestellt worden. In der Sache hat der Antrag jedoch nur zum Teil Erfolg.

Soweit die Beklagte Ergänzung des Tatbestands des Urteils hinsichtlich ihrer Darlegungen im Ergänzungsantrag zu den Umständen der Nichtzahlung der Jahrespacht für 1997 begehrt, ist der Antrag unbegründet. Ihre Behauptungen, daß kein einziger Camper auf dem Campingplatz zum 01. Februar 1997 die fällige Jahrespacht gezahlt habe, sie daraufhin die Zufahrt zum Campingplatz gesperrt habe, diese wiederum von der Klägerin geöffnet worden sei und der Amtsleiter der Klägerin die Camper aufgefordert habe, nur ein Viertel der Jahrespacht zu zahlen, hat die Beklagte bereits mit ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 1998 in der Berufungsinstanz vorgetragen. Gleiches gilt für ihre Ausführungen im Zusammenhang mit dem Abstellen des Stroms am 01. Juli 1997 und der hierauf ergangenen Ordnungsverfügung der Klägerin an die Beklagte, sämtliche Camper mit Strom zu versorgen. Da im Tatbestand des Berufungsurteils wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen worden ist, besteht für die von der Klägerin begehrte Ergänzung der Entscheidungsgründe kein begründeter Bedarf (§ 313 ZPO).

Soweit die Beklagte verlangt, daß die Tatsache des Erlasses eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. August 1997 und dessen Inhalt in den Tatbestand aufgenommen werden solle, war der Antrag bereits deswegen zurückzuweisen, weil die Beklagte keinen Anspruch auf die Aufnahme unrichtiger Tatsachen in den Tatbestand des Berufungsurteils hat. Die Beklagte, die unter M. Marketing GmbH firmiert, ist nicht personen-identisch mit der M. Camp-Oase GmbH, die den genannten Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam erwirkt hat. Somit sind die Ausführungen im Antrag der Beklagten, daß sie selbst diesen Beschluß auf ihren, der Beklagten, Widerspruch erwirkt habe, unrichtig.

Der Ergänzungsantrag der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als diese begehrt, in den Tatbestand aufzunehmen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter im Termin der letzten mündlichen Verhandlung auf § 536 ZPO hingewiesen und die Rechtsansicht vertreten habe, daß eine Verurteilung zur Räumung aufgrund einer späteren Kündigung als derjenigen, die Grundlage der Entscheidung des Landgerichts war, eine Abänderung des Urteils zu Lasten der Beklagten darstellen würde und damit unzulässig sei. Dieser Vortrag der Beklagten wird durch das Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 1998 bestätigt. Es handelt sich insoweit um ein selbständiges Verteidigungsmittel, das im Tatbestand zu berücksichtigen war (Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., RdNr. 4 zu § 320). Der Tatbestand war entsprechend zu ergänzen.

Richterin …, die am Berufungsurteil des Senats mitgewirkt hat, ist zum Ablauf des 30. Juni 1998 aus dem Gericht ausgeschieden und damit an der Mitwirkung an diesem Beschluß verhindert.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1121546

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