Tenor
Die Beschwerde der Großeltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11. Januar 2022 - Az. 6 F 454/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Großeltern zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Antragsteller sind die Großeltern mütterlicherseits der im Rubrum angeführten (Halbgeschwister-)Kinder A... und L... Sch...; die Mutter ist für beide Kinder allein sorgeberechtigt. Bereits vor der Geburt der Kinder und bis Mai 2021 lebten die Antragsteller gemeinsam mit der Mutter auf deren Pferdegestüt, auf dem sie inzwischen auch ihre eigene Tierarztpraxis unterhält. Seit Januar 2020 lebt auch der Partner der Mutter auf dem Hof und wird von den Mädchen, die keinen Kontakt zu ihren Vätern haben, als sozialer Vater erlebt und akzeptiert. Die Antragsteller waren im Leben der Kinder alltäglich präsent, bis die Mutter den bestehenden Mietvertrag mit ihnen im Mai 2021 kurzfristig beendete. Hintergrund ist ein über längere Zeit gewachsenes, bis heute anhaltend tief sitzendes Zerwürfnis zwischen der Mutter und ihren Eltern. Mit dem Auszug der Großeltern unterbrach die Mutter auch deren persönlichen Kontakt zu den Mädchen.
Nachdem über das Jugendamt nicht einmal ein gemeinsames Gespräch zwischen Mutter und Großeltern erreicht werden konnte, haben die Großeltern eingehend im September 2021 um gerichtliche Umgangsregelung für beide Kinder nachgesucht. Sie machen geltend, die Mutter habe über viele Jahre ihre intensive Unterstützung in der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung, bei der sie sich tatsächlich auch überhaupt nichts vorwerfen lassen müssten, gern angenommen, um sich beruflich zu entwickeln. Erst mit dem Einzug ihres Partners habe das bis dahin vertrauensvolle Verhältnis der Mutter zu ihnen gelitten. Sie seien über die kurzfristige Kündigung sehr enttäuscht gewesen, akzeptierten aber den Wunsch der Mutter nach persönlicher Distanz. Die Beziehung zu den Kindern, die über den Auszug sehr traurig gewesen seien, wollten sie über regelmäßige persönliche Kontakte aber unbedingt aufrechterhalten bzw. wiederherstellen. Sie nehmen ein Verhaltensmuster der Mutter in Konfliktsituationen dahin wahr, mit rigorosen Kontaktabbrüchen zu reagieren und halten dies unter dem Aspekt einer gedeihlichen Entwicklung der Kinder für mindestens problematisch. Sie sehen die Mutter in der Pflicht, den bestehenden Konflikt aufzuarbeiten und im Interesse der Töchter deren langjährig bestehende Beziehung und Bindung zu ihren Großeltern zu unterstützen.
Aus Sicht der Mutter ist ihr und letztlich auch ihrer Töchter Verhältnis zu den Großeltern zerrüttet. Sie ist der Überzeugung, das Zusammensein ihrer Töchter mit den Großeltern habe nicht nur den häuslichen Frieden massiv gestört, sondern insbesondere auch die Entwicklung der Töchter zunehmend beeinträchtigt, was sie näher ausführt. Sie sieht sich in der Pflicht, die Kinder vorerst vor persönlichen Begegnungen mit den Großeltern schützen zu müssen.
Das Amtsgericht hat nach persönlicher Anhörung der Beteiligten einschließlich der Kinder am 4./9. November 2021 mit Beschluss vom 11. Januar 2022 den Großeltern nur das Recht eingeräumt, den Kindern an Ostern, Weihnachten und den jeweiligen Geburtstagen Briefe zu schreiben und Geschenke zu übersenden und einen weitergehenden Umgang - befristet bis zum 30. Juni 2023 - ausgeschlossen. Es sei nicht festzustellen, dass ein persönlicher Umgang der Mädchen mit den Großeltern dem Kindeswohl förderlich sei. Die Kinder selbst hätten sich ablehnend geäußert; die Mutter sei nicht willens bzw. nicht in der Lage, die von den Antragstellern erstrebte Kontaktgestaltung zu unterstützen. Bei dieser Sachlage würde die Anordnung persönlicher Begegnungen die Kinder in einen für sie schädlichen Loyalitätskonflikt stürzen. Der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Großeltern, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus erster Instanz weiterhin eine Umgangsregelung erstreben, die persönliche Begegnungen mit den Enkeltöchtern vorsieht. Sie rügen eine zu undifferenzierte Bewertung der kindlichen Äußerungen und eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung.
Die Mutter verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Das Jugendamt trägt die Entscheidung mit und betont, dass mit Blick auf die ausgeprägt ablehnende Haltung der Mutter bei Anordnung von persönlichen Kontakten ein ihrem Wohl abträglicher sich vertiefender Loyalitätskonflikt der Kinder zu erwarten sei.
Die Verfahrensbeiständin appelliert an den Senat, mit Blick auf den zutage getretenen tiefen Loyalitätskonflikt der Kinder von deren neuerlicher Anhörung abzusehen. Sie verspricht sich - ähnlich wie die Großeltern - von der Einholung eines lösungsorientiert und sens...