Leitsatz (amtlich)
Eine Kapitallebensversicherung, bei welcher die Versicherte keinen Ausschluss der Verwertbarkeit nach § 168 Abs. 3 VVG vereinbart hat, stellt regelmäßig einzusetzendes Vermögen i.S.d. Verfahrenskostenhilfe dar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2017, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 10. Juli 2017, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 147 Abs. 2 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, insbesondere gemäß seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 9. August 2017, die Hilfebedürftigkeit der Antragsgegnerin für die begehrte Verfahrenskostenhilfe verneint.
Die Antragsgegnerin hat die bei der Aachen Münchener Lebensversicherung bestehende (fondsgebundene) Kapitallebensversicherung - sei es betreffend des vorhandenen Rückkaufswerts, sei es durch Beleihung - zur Begleichung der Verfahrenskosten einzusetzen. Dies belastet sie auch angesichts ihrer Altersvorsorge nicht unzumutbar, schon da sie daneben auch eine geschützte Riester-Rente bei der Victoria Lebensversicherung führt.
Es handelt sich auch nicht um aus sonstigen Gründen geschütztes Altersvorsorgevermögen gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII unter Beachtung einer besonderen Härte. Denn die von der Antragsgegnerin gewählte Vorsorgeform trägt dem Gedanken einer Altersvorsorge hier keine Rechnung. Mit der Möglichkeit der Kapitalauszahlung aus der Kapitallebensversicherung zeigt der Versicherte, dass die Kapitalbildung - und gerade nicht die Altersvorsorge - im Vordergrund steht; dies braucht die Allgemeinheit nicht hinzunehmen (Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2014 Anhang § 76 Rn. 122). Etwas anderes gilt dann, wenn die Altersvorsorge vergleichbar den Regeln der zertifizierten Altersvorsorge des AltZertG (Riester-/Rürupverträge) geregelt, also z.B. mit einer Klausel über den Ausschluss der Verwertung nach § 168 Abs. 3 VVG ausgestattet ist (vergleiche auch dazu Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2014 Anhang § 76 Rn. 123 mit weiteren Nachweisen). Dies hat die Antragsgegnerin aber nicht veranlasst, wie aus dem von ihr vorgelegten Schreiben der Aachen Münchener Versicherung vom 29. Juni 2017 (Bl. 29 VKH-Heft) - welche die Antragsgegnerin gerade darüber informiert hat - hervorgeht. Dann aber besteht auch kein Grund dafür, von einem Einsatz zwecks Begleichung der Verfahrenskosten abzusehen.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift genügt eben nicht die bloße Behauptung eines um Verfahrenskostenhilfe Ersuchenden, vorhandenes Vermögen diene der Altersvorsorge. Dies muss anhand der Ausgestaltung des vorhandenen Vermögens glaubhaft gemacht werden. Anderenfalls könnte jegliche Sparform und daraus resultierendes Sparvermögen als Altersvorsorge deklariert werden. Eine solche Betrachtungsweise ist der Allgemeinheit, die bei Nichtberücksichtigung solcher Sparvermögen die Verfahrenskosten zu finanzieren hat, nicht zumutbar.
Fundstellen
Haufe-Index 11287733 |
FamRZ 2018, 607 |
FuR 2018, 489 |