Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19. Dezember 2019 dahin abgeändert, dass die Aussprüche in Ziffern I. 1.6 und I. 1.7 entfallen und die Beschlussformel im Übrigen wie folgt neu gefasst wird:
I. I . Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu seinem Einkommen
zu erteilen durch Vorlage einer vollständigen und systematischen, mit entsprechenden Belegen versehenen Aufstellung über seine sämtlichen Einkünfte nach folgenden Maßgaben:
1.1. aus unselbstständiger Tätigkeit
durch Auskunft über das monatliche Einkommen über den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018, inklusive aller Sonderzuwendungen, wie zum Beispiel Urlaubs- und / oder Weihnachtsgeld, abzüglich aller Belastungen, und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der korrespondierenden monatlichen Gehaltsauszüge für den genannten Zeitraum, aus denen sich das Einkommen abzüglich aller Belastungen (Steuer, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) erkennen lässt.
Soweit sich die zuletzt genannten Belastungen nicht aus den Lohn- und Gehaltsauszügen erkennen lassen, sind die entsprechenden Ausgaben mitzuteilen durch Vorlage des jeweils letzten Beitragsbescheides.
1.2. aus selbstständiger Tätigkeit
durch Auskunft über das durch selbstständige Tätigkeit erzielte Einkommen einschließlich Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum 2015, 2016 und 2017 und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der Bilanzen (bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen, Gewinnermittlungen, Einnahmen-Überschussrechnungen) der genannten Jahre, sowie durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen für die Jahr 2015, 2016 und 2017 nebst sämtlicher Anlagen zu den Steuererklärungen.
1.3. aus Vermietung und Verpachtung
durch Auskunft über alle Einkünfte und Ausgaben des vollständigen Kalenderjahres 2017, aus der sich auch die Aufwendungen für eventuell zu erbringende Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Abschreibungen für Alterung ersehen lassen und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der Mietverträge, Kreditverträge, der Verträge mit den Versorgungsunternehmen (Wasser, Strom, Gas, Müll, Versicherungen), des Grundsteuerbescheides sowie der Nebenkostenabrechnungen mit den Mietern, aus denen sich ersehen lässt, welche Aufwendungen von den Mietern erstattet worden sind.
1.4. aus Kapitalvermögen
durch Auskunft über alle Einnahmen und Ausgaben des vollständigen Kalenderjahres 2017 und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage aller Konto- und Depotauszüge, Sparbücher oder anderer Wertpapieranlagen, sowie der steuerlichen Ertragsaufstellung, aus denen sich diesbezügliche Einkünfte entnehmen lassen.
1.5. durch Auskunft über sämtliche wiederkehrenden Einnahmen im Jahr 2017 aus Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Zusatzversicherungen.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin abgewiesen.
Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Belegvorlage im von der Antragsgegnerin als Folgesache zur Ehescheidung eingeleiteten Stufenverfahren, mit dem sie Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt verfolgt.
Die Beteiligten haben am ... Mai 2000 die Ehe geschlossen und leben seit dem 19. Mai 2013 voneinander getrennt. Die 2002, 2005 und 2009 geborenen gemeinsamen Kinder der Beteiligten leben bei der Antragsgegnerin, die eine unselbständige Tätigkeit ausübt.
Die Antragsgegnerin hat behauptet, der Antragsteller verschleiere seine Einkünfte. Er erwirtschafte Einnahmen und steuere diese in die Firma seiner Lebensgefährtin, die ihm lediglich ein geringes Gehalt auszahle. Vor der Trennung habe er über ein Nettomonatseinkommen in Höhe von 8.162 EUR verfügt, das wesentlich über demjenigen liege, das die Antragsgegnerin erziele. So habe er sich weiterhin behandeln zu lassen, er habe die Geringfügigkeit seines Einkommens selber herbeigeführt. Deshalb seien ihm weiterhin wenigstens die damals erzielten Einkünfte zurechenbar.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
I. den Antragsteller zu verpflichten, der Antragsgegnerin Auskunft zu seinem Einkommen zu erteilen durch Vorlage einer vollständigen und systematischen, mit entsprechenden Belegen versehenen Aufstellung über seine sämtlichen unterhaltsrechtlichen und steuerlichen Einkünfte nach folgenden Maßgaben:
1.1 Aus unselbständiger Tätigkeit
durch Auskunft über das monatliche Einkommen über einen Zeitraum von 12 Monaten (hier: 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018) inklusive aller Sonderzuwendungen wie z. B. Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld abzüglich aller Belastungen und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der korrespondierenden monatlichen Gehaltsauszüge für den genannten Zeitraum, aus denen sich das Einkommen abzüglich al...