Verfahrensgang

AG Oranienburg (Aktenzeichen 35 F 17/20)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 28.05.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20.05.2020 (Az. 35 F 17/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 20.05.2020 hat das Amtsgericht dem Antragsteller mit Gewährung von Verfahrenskostenhilfe seine in B... niedergelassene Verfahrensbevollmächtigte "zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet".

Gegen die Einschränkung der Beiordnung richtet sich die am 03.06.2020 eingegangene sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.11.2020 nicht abgeholfen hat.

II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschränkung der Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Oranienburg niedergelassenen Rechtsanwalts ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Beiordnung liegen nicht vor.

Im vorliegenden Verfahren besteht gemäß § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang. Mithin ist gemäß § 121 Abs. 1 ZPO dem beteiligten Ehegatten unter Beachtung des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/ Gutjahr, 2. Auflage, § 5 Rn. 64). Danach kann ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Beiordnung eines nicht im Bezirk des zuständigen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts sind somit erfüllt, wenn dadurch höhere Fahrtkosten als durch Beiordnung eines dort niedergelassenen Rechtsanwalts anfallen (OLG München, FamRZ 2007, 489; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1754). Ein nicht im Bezirk des Familiengerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann daher uneingeschränkt beigeordnet werden, wenn seine Fahrtkosten niedriger sind als diejenigen eines im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalts, etwa mit Kanzleisitz im "hintersten Winkel" des Gerichtsbezirks (FamVerf/ Gutjahr, a. a. O., § 1 Rn. 198). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat ihren Kanzleisitz in B..., ...straße 7, während sich das Amtsgericht in Oranienburg, Berliner Straße 38, befindet. Ausweislich des Falk-Routenplaners (www.falk.de; abrufbar unter Justizinformationssystem des Landes Brandenburg - JustiNe) beträgt die Entfernung zwischen dem Kanzleisitz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und dem Amtsgericht etwa 42,41 km. Im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Oranienburg sind die Ortsteile von Gemeinden bzw. Städte, die am weitesten vom Amtsgericht entfernt liegen die Ortsteile Be... und S... sowie K... . Die Entfernung vom Amtsgericht nach Be... beträgt ca. 21 km, nach S...ca. 19,40 km und nach K...etwa 19,86 km. Mithin entstünden bei uneingeschränkter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ersichtlich höhere Kosten, als bei einer Beiordnung eines Rechtsanwalts aus dem Amtsgerichtsbezirk Oranienburg - sei es auch ein solcher mit Niederlassung in einem entfernt gelegenen Ortsteil.

Zwar ist bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein nicht bei dem Verfahrensgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist, stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden (Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage, § 121 Rn. 13a m. w. N.). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts gemäß § 121 Abs. 4 ZPO (vgl. hierzu Zöller-Greimer, a. a. O., § 121 Rn. 20 ff.; FamVerf/ Gutjahr, a. a. O., §1 Rn. 202 ff.) liegen jedoch ersichtlich nicht vor und wurden auch nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14351375

JurBüro 2021, 262

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