Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 13 O 86/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juli 2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Einzelrichter - zum Aktenzeichen 13 O 86/20 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 136.731,01 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger ist landwirtschaftlicher Einzelunternehmer mit Wohnsitz in N.... Er begehrt Schadensersatz für unter anderem eine vermeintlich unrichtige Auskunft des für die Agrarförderung zuständigen Landkreises, deretwegen ihm für das Antragsjahr 2018 EU-Direktzahlungen in Höhe von 136.731,01 EUR entgangen seien.

Der Kläger erwarb im Jahr 2017 einen Milchviehbetrieb im Bezirk des Beklagten. Hierzu gab es am 22. Mai 2017 ein in den Einzelheiten umstrittenes Gespräch auf diesem Hof zwischen dem Kläger, dem Veräußerer und Mitarbeitern - einschließlich des Leiters - des zuständigen Landwirtschaftsamtes. Anfang August 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Vergabe einer so genannten "Betriebsnummer BNR-ZD". Diese ist wesentliche Voraussetzung für die spätere Beantragung von Agrarförderung. Der Beklagte stellte unter anderem Unstimmigkeiten zwischen der Adresse des Hofes in B... und der Wohnadresse des Klägers in N... fest und leitete den Antrag schließlich nach ihrer Klärung an das für die Vergabe der Betriebsnummer zuständige Landesamt weiter. Der Kläger beantragte wenige Tage vor Ende der Antragsfrist Agrarförderung unter Angabe der zwischenzeitlich erteilten Betriebsnummer für den genannten Milchviehbetrieb. Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, nach den maßgeblichen europarechtlichen Förderbestimmungen insbesondere der Verordnung (EU) 1306/2013 könne jeder Begünstigte nur einen Antrag stellen. Der Kläger habe jedoch bereits für Flächen in N... und Ni... einen Antrag unter einer gesonderten Betriebsnummer gestellt. Das schließe die hiesige Bewilligung aus. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2019 zurück.

Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 136.731,01 EUR gerichtete Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen, auf das im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird. Zur Begründung heißt es: Die Mitarbeiter des Beklagten hätten keine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Im Gespräch am 22. Mai 2017 seien sie nicht gehalten gewesen, von sich aus den Kläger auf Einzelheiten des Agrarfördersystems hinzuweisen. Eine solche Pflicht habe sich insbesondere nicht aus § 25 VwVfG ergeben. Hierfür sei ein wenigstens in Ansätzen absehbares konkretes Verwaltungsverfahren die Voraussetzung, an dem es hier in diesem Moment noch gefehlt habe. Der Kläger habe auch keine konkrete Auskunft verlangt, vielmehr habe es sich bei diesem Termin im Ergebnis der Zeugeneinvernahme lediglich um ein "Kennenlerngespräch" gehandelt. Dabei sei zwar auch allgemein die Agrarförderung zur Sprache gekommen. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten aber angesichts der darin dargestellten Erfahrung des Klägers davon ausgehen dürfen, dass er die Materie hinreichend kenne. Ebenso wenig habe der Beklagte bei der Weiterleitung des Antrags auf Erteilung der Betriebsnummer eine Amtspflicht verletzt. Die erwähnte Auskunfts- und Beratungspflicht sei allein verfahrensbezogen und damit auf das Verfahren zur Erlangung der Betriebsnummer begrenzt, die zudem weiteren Zwecken als der Agrarförderung diene. Es sei auch nicht offensichtlich gewesen, dass der Kläger bereits über eine Betriebsnummer verfügte. Mangels Amtspflichtverletzung scheide auch ein Anspruch aus Staatshaftung aus.

Das am 27. Juli 2021 verkündete Urteil ist dem Kläger am 29. Juli 2021 zugestellt worden. Er hat am 25. August 2021 Berufung eingelegt, die er am 27. September 2021 begründet hat.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, die Mitarbeiter des Beklagten seien zur Aufklärung und Beratung über die rechtlichen Einzelheiten der Agrarförderung verpflichtet gewesen. Das "Kennenlerngespräch", als welches das Landgericht das Zusammentreffen am 22. Mai 2017 nach Einvernahme der Zeugen verstanden habe, mache für den Bürger erkennbar Sinn nur bei Zuständigkeit der Behörde und ihrer Mitarbeiter. Es sei auch nicht nur allgemein, sondern sogar recht konkret über Agrarfördermöglichkeiten gesprochen worden. Es sei also deutlich geworden, dass der Kläger sie auch hierfür für zuständig gehalten habe. Da auch sein Wohnsitz in N... zur Sprache gekommen sei, hätte ihnen wenigstens Zweifel an der Zuständigkeit auch insoweit kommen müssen, die sie hätten offe...

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