Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.10.2022 - 6 F 382/22 - wird verworfen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Beschwerderechtszug wird abgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Einschränkung ihres Umgangsrechts mit ihrer Tochter T....

Die Antragsbeteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten, getrennt lebenden Eltern des Kindes, das seit 2018 als Pflegekind im Haushalt der Eltern der Antragsgegnerin lebt und mit beiden Eltern abwechselnd Umgang wahrnimmt. Durch den Beschluss des Senats vom 21.07.2021 (13 UF 200/20) ist ein unbegleiteter Umgang zwischen der Antragsgegnerin und T... jeden zweiten Samstag von 10 Uhr bis Sonntag um 16 Uhr und am dazwischen liegenden Wochenende sonntags von 10 Uhr bis 16 Uhr angeordnet worden.

Durch die angefochtene einstweilige Anordnung vom 18.10.2022 (Bl. 76) hat das Amtsgericht, dem verfahrenseinleitenden Antrag des Antragstellers vom 15.09.2022 (Bl. 1) folgend, nach Anhörung der erwachsenen Beteiligten (Bl. 82) und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der in einem Parallelverfahren (6 F 123/22) bestellten Verfahrensbeiständin und der dort erfolgten persönlichen Anhörung des Kindes unter Abänderung der Entscheidung des Senats vom 21.07.2021 (13 UF 200/20) einen unbegleiteten Umgang der Antragsgegnerin mit T... ausgeschlossen und stattdessen einen begleiteten Umgang im Umfang von 2 × 3 Stunden pro Monat angeordnet.

Mit ihrer Beschwerde vom 28.10.2022 (Bl. 110) beanstandet die Antragsgegnerin die Umgangsbeschränkung unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der vom Antragsteller behaupteten kindeswohlschädlichen Einflüsse, denen T... während der Umgänge ausgesetzt sei.

Der Senat hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 29.11.2022 (Bl. 25 der elektronischen Akte, im Folgenden elA) auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen.

Er entscheidet, wie angekündigt (Bl. 25 elA), ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Eine mündliche Verhandlung im Beschwerderechtszug ist grundsätzlich entbehrlich, wenn - wie im Fall der Unzulässigkeit des Rechtsmittels - keine Entscheidung über die Sache erfolgt (Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl. 2022, FamFG § 68 Rn. 16; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 6. Aufl. 2022, FamFG § 68 Rn. 28; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, FamFG § 68 Rn. 9.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin unterliegt der Verwerfung als unzulässig, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar, § 57 Satz 1 FamFG, es sei denn, es handelt sich um eine Entscheidung über einen von § 57 Satz 2 FamFG erfassten Regelungsgegenstand. Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung betrifft aber ausschließlich die Regelung des Umgangs zwischen der Antragsgegnerin und T.... Die Regelung des § 57 Satz 2 FamFG ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters abschließender Natur. Gegen einstweilige Anordnungen in Umgangsverfahren findet daher ausnahmslos - selbst bei erheblicher Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts - die Beschwerde nicht statt (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2020, 1664; OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1865; OLG Hamm FamRZ 2017, 47; Musielak/Borth/Frank FamFG § 57 Rn. 17; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, FamFG § 57 Rn. 6).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung folgt §§ 55 Abs. 2, 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.

IV. Die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. Mangels Statthaftigkeit eines Rechtsmittels hatte die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin von vornherein unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15541003

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