Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Einsetzbares Vermögen bei titulierter Klageforderung

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Neuruppin (Aktenzeichen 52 F 293/04)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20.8.2007 für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der gestellte Antrag ist zurückzuweisen, da die Klägerin nicht bedürftig ist. Dabei kann dahinstehen, dass nach ihren Angaben aus der Erklärung zur Prozesskostenhilfe ihr eine monatliche Rate aufzuerlegen wäre, da die Klägerin darüber hinaus über ein einsetzbares Vermögen verfügt, um die Prozesskosten, zu begleichen. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zu dem Vermögen kann im Grundsatz auch die geltend gemachte Klageforderung zählen, soweit diese realisierbar ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Klageforderung bereits zugesprochen worden ist oder wenn der Beklagte die Forderung bereits anerkannt hat, da dann die Realisierung der Forderung nahe liegt (OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 991; OLG Bamberg FamRZ 1999, 996; OLG Koblenz Rechtspfleger 1989, 417; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 115 Rz. 55). Erst recht muss dies gelten, wenn die eingeklagte Forderung im Prozess tituliert wird und die Partei in diesem Zusammenhang die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Dies ist hier der Fall, da aufgrund des nunmehr zustande gekommenen Vergleiches (vgl. den Beschluss des Senats vom 3.1.2008) der Klägerin eine titulierte Forderung gegen den Beklagten i.H.v. 6.668 EUR zusteht. Damit ist ausreichendes, oberhalb der Grenze des Schonvermögens liegendes Vermögen vorhanden, um die Kosten des Prozesses zu begleichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2001194

FamRZ 2008, 1264

JurBüro 2008, 322

OLGR-Ost 2008, 636

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