Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhängung eines Zwangsgeldes bei unterlassener Auskunft zu ausländischen Anrechten
Leitsatz (redaktionell)
1. Verstößt ein Ehegatte im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens gegen ein ihm auferlegtes Auskunftsersuchen des Gerichts, stehen dem Gericht die Zwangsmittel des § 33 FGG zur Verfügung.
2. Auch ausländische Anwartschaften unterfallen dem Versorgungsausgleich und müssen daher grundsätzlich ermittelt werden, bevor eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen werden kann.
Normenkette
FGG § 33; VAHRG § 11 Abs. 2, § 12
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 16.08.2007; Aktenzeichen 33 F 291/06) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR.
Gründe
Die gem. § 19 Abs. 1 FGG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat mit zutreffenden Erwägungen den Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR angedroht.
1. Gemäß § 11 Abs. 2 VAHRG ist das Gericht befugt, im Verfahren über den Versorgungsausgleich aufgrund seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften von den Ehegatten Auskünfte einzuholen; dem entsprechenden Auskunftsersuchen ist Folge zu leisten. Verstoßen die Ehegatten gegen ein ihm auferlegtes Auskunftsersuchen, stehen dem Gericht die Zwangsmittel des § 33 FGG zur Verfügung. Danach kann das Gericht zur Befolgung seiner Anordnung die Festsetzung von Zwangsgeld anordnen, soweit dieses zuvor angedroht worden ist, § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 FGG. Dabei darf das einzelne Zwangsgeld den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigen, § 33 Abs. 3 S. 2 FGG.
2. Der Antragsteller hat teilweise im Ausland - in Großbritannien - gearbeitet und dort aller Voraussicht nach Rentenanwartschaften erworben. Damit ist er nach den vorstehenden Ausführungen zur Auskunftserteilung insoweit verpflichtet, als es dadurch dem AG ermöglicht wird, durch entsprechende Rückfragen beim ausländischen Rentenversicherungsträger - ggf. über den Deutschen Rentenversicherungsträger vermittelt - die entsprechenden Auskünfte einzuholen und die eventuell vorhandenen Anwartschaften bestimmen zu können.
Zunächst hat der Antragsteller bislang nicht zu der N. - Großbritannien Stellung genommen und diese auch nicht mitgeteilt, worauf die Deutsche Rentenversicherung Bund mehrmals (vgl. insbesondere Bl. 62, 71 d.A.) hingewiesen hat. Insoweit hat das AG mit Beschluss vom 16.8.2007 (Bl. 68 d.A.) dem Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR angekündigt und damit i.S.d. § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG angedroht. Dem ist der Antragsteller in der ihm insoweit bewilligten Frist von 2 Wochen nicht nachgekommen; auch im weiteren Verlaufe des Verfahrens hat er bislang die entsprechende Auskunft nicht erteilt. Damit liegt ein Verstoß gegen § 11 VAHRG vor, der zur Festlegung eines Zwangsgeldes gem. § 33 FGG berechtigt. Insoweit bestehen angesichts des Höchstbetrages von 25.000 EUR (§ 33 Abs. 3 S. 2 FGG) auch keine Bedenken an der Höhe des angedroht Zwangsgeldes von 1.000 EUR; dagegen wendet sich der Antragsteller in Begründung seiner Beschwerde im Übrigen auch nicht.
3. Soweit der Antragsteller wohl einwenden will, die erforderliche Auskunft werde nicht benötigt bzw. das Verfahren solle ohne die entsprechende Auskunftserteilung durchgeführt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit verkennt der Antragsteller die Bedeutung des Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleiches.
Es handelt sich bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - wie bereits angesprochen - um ein Amtsermittlungsverfahren, innerhalb dessen das Gericht sämtliche für die Bewertung und Durchführung des Versorgungsausgleiches erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (st. Rspr. des Senats, zuletzt OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 2084 im Langtext). Auch ausländische Anwartschaften unterfallen dem Versorgungsausgleich und müssen daher grundsätzlich ermittelt werden, bevor es zu einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich kommen kann. Vor einer abschließenden Ermittlung der entsprechenden Werte kann regelmäßig nicht beurteilt werden, wer überhaupt Ausgleichsverpflichteter und wer Ausgleichsberechtigter ist.
Insoweit ist auch der Antrag des Antragstellers vom 20.8.2007 (Bl. 66 f. d.A.), durch Beschluss zu entscheiden, dass der Versorgungsausgleich auf rein innerstaatlich erworbene Anwartschaften beschränkt wird, nicht nachvollziehbar. Ein solcher Antrag findet im Gesetz in keiner Weise Unterstützung. Wie zuvor dargestellt, müssen zur Beurteilung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich sämtliche vorhandenen Anwartschaften ermittelt werden. Ob in seltenen Ausnahmefällen etwas anderes dann gelten kann, wenn eine Einholung der Auskünfte auf Grund der Verhältnisse in dem fremden Staat nahezu aussichtslos erscheint bzw. wenn nicht zu erwarten ist, dass der Berechtigte die ausländischen Anwartschaften je realisieren kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 151 = FamRB...