Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsame Fahrzeugpflege als Zweck eines Idealvereins (Abgrenzung zum Garagenverein)
Leitsatz (amtlich)
Der als "gemeinsame Pflege, Instandhaltung und Restauration von Fahrzeugen aller Art und der dafür notwendigen Räumlichkeiten" formulierte Zweck weist nicht darauf hin, der Verein wolle eine Anlage vorhalten, die die Mitglieder je für sich in Anspruch nehmen können. Der Verein will seinen Zweck in einer gemeinschaftlichen Tätigkeit finden und die dafür benötigten Anlagen ebenfalls gemeinschaftlich vorhalten.
Zu wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb führt die Mittelbeschaffung als Vereinszweck, nicht die Verwendung beschaffter Mittel.
Das gemeinsame Pflegen, Instandhalten, Restaurieren und Ausfahren von Fahrzeugen in gegenseitigem, freundschaftlichem Austausch von Erfahrungen und Fertigkeiten an einem gemeinsam gehaltenen Ort erweist sich auch bei einer typologischen Abgrenzung nicht als Gegenstand eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sondern eines Idealvereins.
Normenkette
BGB §§ 21-22
Verfahrensgang
AG Cottbus (Aktenzeichen 28 AR 69/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 13. März 2019 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag erneut zu entscheiden und dabei die in diesem Beschluss dargelegte Rechtsauffassung zu beachten.
Gründe
Die gem. § 382 Abs. 3, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
§ 21 BGB steht der Eintragung des Antragstellers in das Vereinsregister nicht entgegen. Der Zweck des Antragstellers ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Senat hat für den ausdrücklich in der Satzung so bezeichneten Vereinszweck der Erhaltung, Nutzung und Verwaltung von Garagen und dazugehörigen Gemeinschaftsanlagen entschieden, es handele sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 22 BGB), weil der Verein durch eine Marktteilnahme und durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse für seine Mitglieder Leistungen erbringe, die sie sonst anderweitig in Anspruch nehmen müssten (Senat, Beschluss v. 08.07.2014 - 7 W 124/13 -, BeckRS 2014, 18675, Rdnr. 14, 16). Er hat damit in der Auseinandersetzung um die Eintragungsfähigkeit sogenannter Garagenvereine, mit denen vielfach Gemeinschaften zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (§ 266 ZGB) als Idealvereine (§ 21 BGB) fortgeführt werden sollen, einen Standpunkt eingenommen (vgl. zu gleichen und abweichenden Auffassungen: BezG Chemnitz, DtZ 1994, 158; LG Chemnitz, DtZ 1994, 412, 413; LG Lübeck, SchlHA 1962, 102 [Mähdrescher]; LG Mühlhausen, DtZ 1996, 245, 246 [Gemeinschaftsantenne]; Schubel, DtZ 1994, 132), der hier keiner Überprüfung bedarf.
Der Antragsteller ist kein Garagenverein im Sinne der angeführten Entscheidungen. Seine Satzung weist einen anderen, nichtwirtschaftlichen Zweck aus, die tatsächliche Tätigkeit steht dazu nicht in erkennbarem Widerspruch, und auch eine Zuordnung zu bestehenden Vereinstypen spricht nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Antragstellers.
Zweck des Antragstellers ist "die gemeinsame Pflege, Instandhaltung und Restauration von Fahrzeugen aller Art und der dafür notwendigen Räumlichkeiten" (§ 2 I der Satzung). Der so formulierte Zweck weist nicht darauf hin, der Antragsteller wolle eine Anlage vorhalten, die die Mitglieder je für sich in Anspruch nehmen können. Der gemeinschaftlich verfolgte Zweck beschränkt sich hier nicht darauf, die Anlage oder Einrichtung gemeinsam zu beschaffen, zu pflegen oder zu unterhalten, während die Benutzung in Vereinzelung nach je eigenem, selbst und allein bestimmtem und verwirklichtem Bedürfnis des einzelnen Mitglieds geschieht. In einer solchen Konstellation hält die Gemeinschaft eine Leistung oder ein Angebot vor, das das einzelne Mitglied sich - bestünde es nicht in dieser Form - anderweit am Markt beschaffen oder selbst herstellen könnte. Der Antragsteller will seinen Zweck hingegen in einer gemeinschaftlichen Tätigkeit finden und die dafür benötigten Anlagen ebenfalls gemeinschaftlich vorhalten. Die "Räumlichkeiten", die er in seiner Zweckbestimmung anspricht, sind nicht der alleinige Bezugsgegenstand des gemeinsamen Tuns, um dadurch jedem Mitglied die je eigene Benutzung der Räume zu eigenen Zwecken zu ermöglichen. Die "Räumlichkeiten" sind vielmehr als Ressource, also als Mittel zum Zweck, beschrieben. Sie sollen der gemeinsam betriebenen Fahrzeugpflege und -instandhaltung dienen.
Dass die Mitglieder des Antragstellers tatsächlich einen anderen Zweck verfolgen als den in der Satzung beschriebenen, ist nicht ersichtlich geworden. Das Amtsgericht hat, so führt es im angefochtenen Beschluss aus, den "Hauptgrund für die Vereinsgründung" nicht in der gemeinschaftlichen Fahrzeugpflege erkannt, sondern in der Absicht, das schon bislang gemeinsam genutzte Garagengrundstück von der Stadt zu erwerben und weiter zu unterhalten. Darauf lässt sich die Beurteilung des Vereinzwecks als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht stü...