Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsklage, Verjährung titulierter Unterhaltsansprüche
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags bei drohender Verjährung von titulierten Unterhaltsansprüchen.
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 25.01.2012; Aktenzeichen 22 F 275/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat - wenn gleich ohne Auseinandersetzung mit der rechtlichen Problematik - im Ergebnis zutreffend die Erfolgsaussichten für den hier gestellten Antrag der Antragstellerin versagt. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO nicht vor.
Nachdem die Antragstellerin ursprünglich einen echten Leistungsantrag gestellt hatte (Antragschrift vom 30.11.2011), hat sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr einen Feststellungsantrag gestellt (Beschwerdeschriftsatz vom 6.2.2012). In jedem Falle ist aber der entsprechende Antrag unzulässig, insoweit fehlt es am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis.
1. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Antragstellerin ein Titel über den Unterhalt, dessen Zahlung bzw. dessen Feststellung zur Zahlungsverpflichtung sie begehrt, zusteht (Urkunde vom 2.7.1991, Jugendamt Senftenberg, Reg. Nr. 228/91, Bl. 7). Damit fehlt es zunächst erkennbar an dem Rechtschutzbedürfnis für einen Leistungsantrag, der allein zum Ziel haben kann, dass der bereits titulierte Unterhalt erneut tituliert würde. Vielmehr ist das Erkenntnisverfahren insoweit abgeschlossen und die Antragstellerin ist auf das Vollstreckungsverfahren zu verweisen.
2. Aber auch ein Feststellungsantrag ist hier aus im Ergebnis demselben Grunde unzulässig. Gemäß § 256 ZPO bedarf es insoweit eines besonderen Feststellungsinteresses, das heißt es muss eine Gefahr der Unsicherheit betreffs eines Rechtes oder der Rechtslage des Antragstellers gegeben sein (BGH NJW 2010, 1877, 1878).
Ein solches besonderes und nur ausnahmsweise auftretendes Feststellungsinteresse ist seitens der Antragstellerin bereits nicht ausreichend dargetan worden, wozu sie aber auch im Rahmen der Feststellung der Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgrund der sie treffenden Darlegungslast im Grundsatz verpflichtet ist. Soweit sie allein im Rahmen des Beschwerdevorbringens auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg unter Nennung des Az. 11 WF 12/09 Bezug genommen hat, ist zunächst nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang diese Entscheidung mit dem hiesigen Verfahren stehen soll.
Selbst wenn man sich der so in den Raum gestellten Entscheidung des OLG Oldenburg aber nähert, ergibt sich nichts anderes hinsichtlich der Unzulässigkeit des hiesigen Verfahrens.
Gegenstand der zitierten Entscheidung war eine Feststellungsklage wegen rückständigen Kindesunterhalts bei drohender Verjährung der titulierten Ansprüche (OLG Oldenburg, FamRZ 2009, 997). Möglicherweise meint die Antragstellerin insoweit, dass allein aufgrund der drohenden Verjährung ihr ein Feststellungsinteresse zusteht; diese Ansicht schlägt indes fehl. Zwar indiziert eine Verjährungsgefahr zugleich ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO (BGH NJW 2005, 3275, 3276). Gleichwohl bleibt die Feststellungsklage unzulässig, wenn eine anderweitige Möglichkeit der Hemmung oder eines Neubeginns der Verjährung dem Antragsteller zur Verfügung steht (vgl. im Einzelnen Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 256 Rz. 33 mit Beispielen). Dies ist insbesondere dann der Fall und führt zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage, wenn durch Vollstreckung die Verjährung eines titulierten Anspruches vermeidbar ist (BGH NJW-RR 2003, 1076, 1077; ebenso dass von der Antragstellerin zitierte OLG Oldenburg, a.a.O.; vgl. ferner Musielak/Foerste, a.a.O., mit weiteren Beispielen).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass wegen der noch zur Zeit der Minderjährigkeit der Antragstellerin titulierten Unterhaltsansprüche gem. § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung) jedenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragstellerin gehemmt war. Da die Antragstellerin am 24.4.2009 volljährig geworden ist, konnte frühestens ab diesem Zeitpunkt die Verjährung zu laufen beginnen. Der weiteren Frage, ob nicht aufgrund der zum 1.1.2010 eingetretenen Rechtsänderung des § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB sogar bis zum 21. Lebensjahr der Antragstellerin eine Hemmung erfolgt ist, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Es ist nichts seitens der Antragstellerin dargetan oder anhand der Aktenlage erkennbar, dass die Antragstellerin nicht durch entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsgegner einen Neubeginn der Verjährung gem. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB herbeiführen könnte. Anders als im Falle der zitierten Entscheidung des OLG Oldenburg, a.a.O., ist insbesondere der Aufenthalt des Antragsgegners n...